Zusammenfassung
In der Arbeitserprobung (Belastungserprobung) werden berufliche Fähigkeiten praktisch abgeklärt, bevor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugebilligt werden. Träger sind u. a. die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- oder Unfallversicherung. Die Leistung kann in Einrichtungen der medizinischen, medizinisch-beruflichen oder beruflichen Rehabilitation erbracht werden. Mit der Arbeitserprobung soll eine geeignete Auswahl der im Einzelfall in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unabhängig vom bisherigen Bezugsberuf getroffen werden. Die Abklärung der beruflichen Eignung und die Arbeitserprobung dienen dazu, einen neuen Beruf zu finden, wenn sich erweist, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Entgeltersatzleistungen, die vor der Arbeitserprobung bezogen wurden, werden weiter gezahlt.
1 Durchführung
Arbeitserprobungen werden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht (Berufsförderungswerke oder Einrichtungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation). Mit dem Menschen mit Behinderung werden die
- berufliche Eignung für ein bestimmtes Berufsziel und
- Auswahl von erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
geklärt.
Die Arbeitserprobung ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig sind dennoch die Träger der beruflichen Rehabilitation, weil die Leistung Teil des Verfahrens ist und u. a. dazu dient, erforderliche Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben abzuklären.
Der leistungsrechtliche Status des Menschen mit Behinderung richtet sich nach den Verhältnissen vor dem Beginn der Maßnahme (z. B. Arbeitnehmer, Bezieher von Krankengeld).
Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger
Führt ein Unfallversicherungsträger die Arbeitserprobung während einer durch einen Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit durch, besteht für die Zeit der Arbeitserprobung Anspruch auf Verletztengeld.
2 Nebenleistungen
Neben den Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung der Arbeitserprobung in Zusammenhang stehen, übernehmen die Leistungsträger die erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe und die Reisekosten.
Durch die Arbeitserprobung wird kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Für die Dauer ist der Versicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Wird Übergangs-, Kranken- oder Verletztengeld bezogen, besteht aufgrund des Bezugs dieser Leistungen Versicherungspflicht in der
- Rentenversicherung, wenn im letzten Jahr vor Bezug dieser Leistungen zuletzt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden hat oder die Antragspflichtversicherung für Sozialleistungsbezieher durchgeführt wird;
- Arbeitslosenversicherung, wenn der Teilnehmer an der Arbeitserprobung unmittelbar vor Beginn des Kranken- oder Verletztengeldes in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.
Während der Arbeitserprobung besteht eine Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
3 Entgeltersatzleistungen
Der Mensch mit Behinderung behält während der Arbeitserprobung den leistungsrechtlichen Status, den er vor der Maßnahme innehatte. Entsprechend werden während der Maßnahme Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld der Rentenversicherung während medizinischer Rehabilitation, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld weitergezahlt. Der Anspruch richtet sich nach §§ 64 ff. SGB IX bzw. den spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB.
Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitserprobung
Ein Versicherter ist arbeitsunfähig und erhält von seiner Krankenkasse Krankengeld. Aufgrund eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben klärt der Rentenversicherungsträger ab, ob ein Leistungsanspruch besteht und welche Leistungen zur Teilhabe erforderlich sind. Während der Arbeitserprobung gilt der Mensch mit Behinderung weiterhin als Arbeitsunfähig und erhält Krankengeld.
Übergangsgeld wird erst gezahlt, wenn im Anschluss an die Arbeitserprobung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zugebilligt werden.
Übergangsgeld an Bezieher von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Ein Arbeitnehmer oder selbstständig Tätiger, der nicht arbeitsunfähig ist und vor der Arbeitserprobung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hat, erhält Übergangsgeld nach § 65 Abs. 3 SGB IX. Damit wird ein Einkommensverlust während der Arbeitserprobung ausgeglichen.