OFD Nürnberg, Verfügung v. 27.5.2005, S 7200 - 870/St 43
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. „1-Euro-Jobs”)
Mit den „Hartz IV”-Gesetzen wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ab dem 1.1.2005 zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchende” zusammengefasst. Zur Wiedereingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (= Arbeitslosengeld II-Empfängern) haben die Agentur für Arbeit (AA) oder die Arbeitsgemeinschaft (ARGE – Zusammenschluss einer AA und einer Kommune) u.a. die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu schaffen (sog. Zusatzjob oder „1-Euro-Job”).
Zur Erbringung von Leistungen zur Wiedereingliederung sollen sich die AA bzw. ARGE auf Einrichtungen Dritter, hier vor allem der Träger der freien Wohlfahrtspflege bzw. gemeinnütziger Organisationen und kommunaler Beschäftigungsgesellschaften bedienen (§ 17 SGB II). Zu den Aufgaben, mit denen Dritte beauftragt werden, zählt die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. Die AA bzw. ARGE erstatten den Trägern der Zusatzjobs die Kosten, die für die Einrichtung und Durchführung von Zusatzjobs entstehen. Dies kann auch in pauschalierter Form geschehen (sog. Fallpauschale). Diese Förderung soll die Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) und die Kosten des Trägers des Zusatzjobs für die Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen sowie z.B. Versicherungen und Arbeitskleidung abdecken.
Der Zusatzjobber erhält von der AA/ARGE eine Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde) bewilligt; sie wird entweder unmittelbar von der AA/ARGE zusammen mit dem Arbeitslosengeld II oder über den Träger des Zusatzjobs ausbezahlt.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem SGB II vertreten die Vertreter der obersten Behörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung:
A. Maßnahmenpauschale für den Träger
Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (= Träger der Zusatzjobs) die entstehenden Kosten von der AA oder der ARGE erstattet werden. Dies kann in pauschalierter Form geschehen. Diese Förderung ist für die Arbeitsgelegenheit bestimmt und soll ihre Kosten für die Einrichtung und Durchführung der Zusatzjobs abdecken. Die Kosten können Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) umfassen.
Diese Maßnahmekostenpauschale stellt einen echten Zuschuss an die Arbeitsgelegenheit dar. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.
Qualifizierungsleistungen
Qualifizierungsmaßnahmen, die von der Arbeitsgelegenheit durchgeführt werden und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Die Arbeitsgelegenheit qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) von der AA/ARGE zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde sie auch durchführen, ohne ein Entgelt zu erhalten.
Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die die Arbeitsgelegenheit von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen das eigenunternehmerische Interesse der Arbeitsgelegenheit im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA/ARGE geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA/ARGE. Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind.
B. Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmer
Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA/ARGE (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung im Rahmen eines Zusatzjobs ist für den Zusatzjobber bestimmt.
Die wird dem Zusatzjobber von der AA/ARGE bewilligt, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs entsteht (z.B. Fahrtkosten, Verpflegung).
Die Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde) kann entweder unmittelbar durch die AA/ARGE zusammen mit dem Arbeitslosengeld II an den Zusatzjobber gezahlt werden oder die Arbeitsgelegenheit erhalten die Mehraufwandsentschädigung von der AA/ARGE und zahlen sie für diese an den Zusatzjobber aus.
Die von der AA/ARGE an den Zusatzjobber entweder direkt durch die AA/ARGE oder über die Arbeitsgelegenheit weitergereichte Mehraufwandsentschädigung ist ein echter Zuschuss (durchlaufender Posten bei der Arbeitsgelegenheit). Ein unmittelbarerer Zusammenhang zwischen einer erbrachter Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht.
Die vorgenannten Grundsätze sind...