Das Urteilsverfahren erster Instanz beginnt mit der Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht. Die Klage kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Darauf folgt eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer und, falls sie erfolglos bleibt, eine weitere Verhandlung vor der Kammer. Der Vorsitzende kann nach § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren eine Güteverhandlung ansetzen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, sollten diese den Termin unbedingt wahrnehmen. Verstöße können mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden. Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen; nach 6 Monaten gilt die Klage dann als zurückgenommen.
Die Klage, mit der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend macht (Kündigungsschutzklage) muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Die Zulassung verspäteter Klagen ist in Ausnahmefällen möglich.
Die streitige Verhandlung, einschließlich der Beweisaufnahme in Form der Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen und Sachverständigen, findet erst vor der mit dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer statt. Sie ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen.
Soweit es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ankommt, hat der Vorsitzende zur Vorbereitung der Kammerverhandlung die Möglichkeit, vorab ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit kann eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht werden, ohne dass die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in oder vor der nächsten Kammersitzung vom Vorsitzenden über den Inhalt des Gutachtens unterrichtet werden, beeinträchtigt wird.
Versäumnisurteil bei Nichterscheinen
Erscheint eine Partei zur Güte- oder Kammerverhandlung nicht, so kann auf Antrag der anderen Partei Versäumnisurteil ergehen. Hiergegen kann innerhalb einer Woche schriftlich Einspruch beim Arbeitsgericht eingelegt werden.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils auch eine Entscheidung nach Lage der Akte beantragen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. Allerdings ist Voraussetzung, dass in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt wurde. Dies ist in einer Güteverhandlung ohne Antragstellung nach überwiegender Ansicht nicht der Fall.
Außerhalb der streitigen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein über Beschlüsse und Verfügungen. In bestimmten Situationen können auch Urteile durch den Vorsitzenden alleine ergehen, z. B. im Gütetermin bei Säumnis einer Partei, Verzicht und Anerkenntnis eines geltend gemachten Anspruchs oder bei Antrag beider Parteien, sowie über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig.
Über die Klage entscheidet das Arbeitsgericht in der Regel durch Urteil, und zwar im Allgemeinen im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung. Wird zur Verkündung des Urteils ein besonderer Termin festgesetzt, muss dieser grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen stattfinden.