Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 SGB IX geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

Nach § 221 SGB IX sind im Arbeitsbereich von Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderungen zwar nicht Arbeitnehmer. Sie stehen nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis.

Es handelt sich aber um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, auf das arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Grundsätze, wie Vorschriften über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Elternzeit, Mutterschutz, Urlaub u. Ä. anzuwenden sind.

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