1 Fortbestand der Beschäftigung ohne Entgeltanspruch
Beschäftigungen, die ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt unterbrochen werden, gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat als fortbestehend. Infolgedessen bleibt auch die Versicherungspflicht in einer Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt für einen Monat erhalten.
Eine Aussperrung führt zum Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt bestehen, die versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt in diesem Fall für einen Monat erhalten. Wird die Aussperrung im Einzelfall jedoch zulässig mit auflösender Wirkung ausgesprochen, ist sie mit einer Kündigung gleichzusetzen. Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet in diesem Fall zeitgleich mit der arbeitsrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Bei beschäftigungsauflösender Aussperrung ruht das Arbeitslosengeld
Solange der zur Auflösung führende Arbeitskampf andauert, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er ruht unter Umständen sogar dann, wenn der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer nicht beteiligt war. Dies trifft allerdings nur zu, wenn der Arbeitskampf
- auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Betrieb abzielt oder
- durch Gewährung von Arbeitslosengeld der Arbeitskampf beeinflusst und die Einhaltung der strikten Neutralität der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gegeben wäre.
2 Unterschiedliche Beurteilung der Versicherungspflicht
Ist die Arbeitsunterbrechung auf eine Arbeitskampfmaßnahme zurückzuführen (Streik oder Aussperrung), spielt es für den Erhalt der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Rolle, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt.
Kranken- und Pflegeversicherung: Rechtswidriger oder rechtmäßiger Arbeitskampf entscheidend
Ausnahmen gelten für die Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen beiden Sozialversicherungszweigen ist für den Erhalt der Mitgliedschaft zu unterscheiden, ob es sich bei den Arbeitskampfmaßnahmen um einen rechtswidrigen oder einen rechtmäßigen Arbeitskampf handelt. Bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf bleibt die Mitgliedschaft längstens für einen Monat bestehen. Handelt es sich hingegen um einen rechtmäßigen Arbeitskampf, bleibt die Mitgliedschaft für die gesamte Dauer des Arbeitskampfs erhalten.
3 Beitragsberechnung
Zeiten einer Arbeitsunterbrechung, wie z. B. Streik oder Aussperrung jeweils bis zu einem Monat, sind dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen und bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Arbeitskampf und Beitragsberechnung
Eine Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen besteht seit Jahren.
Es erfolgt eine Arbeitskampfmaßnahme ohne Arbeitsleistung und Entgeltzahlung vom 5.9. bis 8.9.
Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt während der Arbeitskampfmaßnahme bestehen. Für die Beitragsberechnung sind im September 30 SV-Tage anzusetzen.
Beiträge werden ggf. aus dem geminderten Teil-Entgelt berechnet. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt in allen Sozialversicherungszweigen empfehlen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, die über einen Monat hinausgehenden Tage auch in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht als SV-Tage zu berücksichtigen.
Beitragsrechtliche Bewertung des Streikgeldes
Ein von der Gewerkschaft während eines Arbeitskampfs gezahltes Streikgeld ist nicht als Einnahme aus der Beschäftigung und somit nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten. Ein Krankengeldanspruch ist für arbeitsunfähige Arbeitnehmer während des Arbeitskampfs nicht ausgeschlossen.
4 Meldungen
Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfs mit dem Abgabegrund "35" zu melden. Die Einzugsstelle kann anhand des Abgabegrundes erkennen, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung endet das Versicherungsverhältnis nach einem Monat.
Im Fall des rechtswidrigen Arbeitskampfs endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Ablauf eines Monats. Das Ende der Versicherungspflicht ist in der Abmeldung mit dem Abgabegrund "34" zu melden.
Wird die Beschäftigung nach einem Streik von länger als einem Monat wieder aufgenommen, ist der Beschäftigungsbeginn mit dem Abgabegrund "13" zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik als rechtmäßiger oder rechtswidriger Arbeitskampf geführt wurde.