In Fällen einer dauernden Leistungsminderung sowie bei Arbeitsunfähigkeit sieht das Gesetz für den Anspruch auf Arbeitslosengeld besondere Regelungen vor:
2.4.1 Nahtlosigkeitsregelung
Arbeitnehmer, die wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen auszuüben, können – trotz der fehlenden Verfügbarkeit – Arbeitslosengeld im Wege der sog. Nahtlosigkeitsregelung erhalten. Voraussetzung ist, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt ist. Typische Anwendungsfälle der Nahtlosigkeitsregelung sind Sachverhalte, in denen ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat (sog. Aussteuerung), ehe der zuständige Rentenversicherungsträger über einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung entschieden hat. In der Zwischenzeit bis zur Entscheidung über den Rentenantrag tritt dann die Agentur für Arbeit mit Arbeitslosengeld ein, wenn die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.
Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld auch bei fortlaufendem Arbeitsverhältnis
Die Nahtlosigkeitsregelung wird auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis angewendet, setzt aber voraus, dass das faktische Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer wegen seiner Leistungsminderung kein konkreter Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt werden kann. In diesen Fällen kann es gleichwohl vorteilhaft sein, an der "Hülle Arbeitsverhältnis" festzuhalten, damit z. B. Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bestehen bleiben.
2.4.2 Leistungsfortzahlung
Bei Arbeitslosen, die während des Bezugs von Arbeitslosengeld ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig erkranken oder stationär behandelt werden, wird das Arbeitslosengeld – vergleichbar der Entgeltfortzahlung – im Wege der Leistungsfortzahlung bis zu 6 Wochen fortgezahlt. Im Anschluss besteht grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch, wenn der Arbeitslose sein erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen hat. Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die Dauer dieser Leistungsfortzahlung ist für jedes Kind auf 10 Tage, längstens jedoch insgesamt auf 25 Tage, bei Alleinerziehenden auf 20 Tage, längstens jedoch insgesamt auf 50 Tage in jedem Kalenderjahr begrenzt.