2.6.1 Bemessungsentgelt
Ausgangspunkt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die Ermittlung des Bemessungsentgelts. Dies ist das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs, mindestens jedoch an 150 Tagen in den letzten 2 Jahren (im sog. Bemessungszeitraum), erzielt hat. Dabei werden auch beitragspflichtige Einmalzahlungen einbezogen.
Fiktive Leistungsbemessung
Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Diese fiktive Leistungsbemessung erfolgt auf der Grundlage pauschalierter Beträge, die prozentual nach der für die alten Bundesländer geltenden Bezugsgröße der Sozialversicherung und nach 4 Qualifikationsgruppen, in die der Arbeitslose zuzuordnen ist, bestimmt sind. Bei der untersten Qualifikationsgruppe 4 (für Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern) ist dabei mindestens ein Entgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (seit 1.1.2024 = 12,41 EUR/Std.) zugrunde zu legen.
Untypische Ergebnisse oder Manipulationen bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts werden durch Sonderregelungen ausgeschlossen.
Bestandsschutzregelung bei erneutem Leistungsanspruch
Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Entstehung eines neuen Leistungsanspruchs bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden war, gilt eine besondere Bestandsschutzregelung. In diesen Fällen berechnet sich das Arbeitslosengeld mindestens nach dem Bemessungsentgelt des früheren Leistungsbezugs.
Beispiel: Ein Arbeitsloser hat bis zum 30.6.2022 Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 2.900 EUR bezogen. Ab 1.7.2022 hat er eine auf 18 Monate befristete Beschäftigung aufgenommen, in der er 2.500 EUR monatlich verdient. Nach Beendigung der Beschäftigung meldet er sich zum 1.1.2024 arbeitslos. Durch die 18-monatige Beschäftigung hat er einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 9 Monate (ggf. zuzüglich einer bestehenden Restdauer aus dem früheren Leistungsanspruch) erworben. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt aufgrund des 2-jährigen Bestandsschutzes weiterhin auf der Grundlage eines Arbeitsentgelts von 2.900 EUR.
2.6.2 Pauschaliertes Nettoentgelt/Leistungssatz
Aus dem maßgeblichen Bemessungsentgelt ist in einem 2. Schritt ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sog. Leistungsentgelt, zu errechnen. Dieses ergibt sich, in dem das (Brutto)Bemessungsentgelt um Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert wird. Als Abzüge sieht das Gesetz vor:
- eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 %,
- die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Lohnsteuertabelle und
- den Solidaritätszuschlag.
Keine unterjährige Anpassung der Entgeltabzüge/Neuberechnung des Arbeitslosengeldes
Für die Ermittlung des pauschalierten Nettoentgelts werden die vorgenannten Entgeltabzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern rein rechnerisch/fiktiv vom (Brutto)Bemessungsentgelt abgesetzt. Für den Steuerabzug sind dabei die steuerlichen Regelungen maßgebend, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gelten. Unterjährige Steueränderungen, die auf den Beginn des Jahres zurückwirken, sind zu berücksichtigen und führen damit zu einer Neuberechnung des Arbeitslosengeldes. Steueränderungen, die im Laufe eines Jahres in Kraft treten, führen hingegen nicht zu einer Neuberechnung der Leistung.
Aus dem pauschalierten Nettoentgelt errechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem maßgeblichen Leistungssatz. Dieser beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitnehmer 60 % des pauschalierten Nettoentgelts.
Berechnung der Leistung
Arbeitnehmer, verh., 1 Kind, Stkl. III, mtl. Bruttoentgelt |
3.500,00 EUR |
Tägliches Bruttoentgelt (Monatswert × 12 : 365) |
115,07 EUR |
./. fiktiver Abzug Sozialversicherungsbeiträge (20-%-Pauschale) |
23,01 EUR |
./. fiktiver Abzug Lohnsteuer |
7,88 EUR |
./. fiktiver Abzug Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
= Tägliches pauschaliertes Nettoentgelt |
84,18 EUR |
× Leistungssatz 67 % = tägliches Arbeitslosengeld |
56,40 EUR |
= Arbeitslosengeld für volle Monate (Tagessatz × 30) |
1.692,00 EUR |