Diese Form des Arbeitslosengeldes wird gezahlt, wenn Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
3.1 Anspruchsvoraussetzungen
Eigenständige Kernvoraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind. Danach kann eine Weiterbildung gefördert werden, wenn
- sie notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, um bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder um einen Berufsabschluss zu erlangen,
- vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Für einen Anspruch muss darüber hinaus – wie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit – die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit/Verfügbarkeit) werden fingiert, soweit sie wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht vorliegen.
3.2 Anspruchsdauer
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht für die Zeit der Teilnahme in der Regel bis zum Abschluss der Prüfung, wenn diese in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Ende der Unterrichtsveranstaltungen stattfindet. Die Leistung wird auch während der anerkannten Maßnahmeferien fortgezahlt; einzelne Fehltage schließen den Leistungsanspruch grundsätzlich nicht aus.
Zur Dauer des Anspruchs gelten privilegierende Regelungen. Anders als beim Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit mindert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung grundsätzlich nur "hälftig": Für jeweils 2 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird nur ein Tag der bewilligten Anspruchsdauer verbraucht. Der Anspruch kann sich zudem während der Weiterbildungsmaßnahme bzw. des Leistungsbezugs nicht erschöpfen, da nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme noch mindestens für 3 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme weniger als 3 Monate betragen hat, wird die nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme bestehende Anspruchsdauer auf 3 Monate erhöht.
Anspruchsdauerprivileg bei geförderter Weiterbildung
Beispiel 1
A hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Monate erworben. Nach einer Arbeitslosigkeit von 3 Monaten nimmt er an einer geförderten 6-monatigen Weiterbildungsmaßnahme teil und erhält in dieser Zeit Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beträgt der Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch 9 Monate. Dieser Anspruch mindert sich während des 6-monatigen Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nur hälftig, d. h. um 3 Monate. Bei Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme hat A damit insgesamt bereits 9 Monate Arbeitslosengeld bezogen. Zudem besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate.
Beispiel 2
B hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate erworben. Nach einer Arbeitslosigkeit von 12 Monaten nimmt er an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme mit einer Dauer von 24 Monaten teil und erhält in dieser Zeit Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beträgt der Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch 6 Monate. Dieser Anspruch mindert sich während des 24-monatigen Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung grundsätzlich hälftig, eine Minderung unterbleibt jedoch in diesem Fall ab einer Restdauer von 3 Monaten. Bei Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme hat B damit insgesamt Arbeitslosengeld für 36 Monate bezogen, zudem besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate.