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Arbeitslosengeld / 3 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

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Diese Form des Arbeitslosengeldes wird gezahlt, wenn Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.[1]

[1] § 144 SGB III.

3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Eigenständige Kernvoraussetzung ist, dass die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind. Danach kann eine Weiterbildung gefördert werden, wenn

  • sie notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, um bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder um einen Berufsabschluss zu erlangen,
  • vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

    [1]

Für einen Anspruch muss darüber hinaus – wie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit – die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Die weiteren Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit/Verfügbarkeit) werden fingiert, soweit sie wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht vorliegen.

[1] § 81 Abs. 1 SGB III.

3.2 Anspruchsdauer

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht für die Zeit der Teilnahme in der Regel bis zum Abschluss der Prüfung, wenn diese in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Ende der Unterrichtsveranstaltungen stattfindet.[1] Die Leistung wird auch während der anerkannten Maßnahmeferien fortgezahlt; einzelne Fehltage schließen den Leistungsanspruch grundsätzlich nicht aus.

Zur Dauer des Anspruchs gelten privilegierende Regelungen. Anders als beim Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit mindert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung grundsätzlich nur "hälftig": Für jeweils 2 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird nu...

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