Neben einer Reihe von Änderungen bezüglich der Regelung über das Elterngeld werden auch arbeitsrechtliche Regelungen des BEEG geändert.
Die Neuregelungen gelten nach § 28 Abs. 1b BEEG nur für Kinder, die nach dem 30.4.2025 geboren werden. Das führt dazu, dass für die nächsten 8 Jahre ein Nebeneinander von Schriftform und Textform bei der Inanspruchnahme und Ablehnung von Teilzeit in der Elternzeit besteht.
3.5.1 Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Beschäftigten können Elternzeit zukünftig in Textform statt bisher in Schriftform in Anspruch nehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Das stellt nicht nur eine Erleichterung für die Arbeitnehmerinnen dar, sondern bietet auch dem Arbeitgeber eine höhere Rechtssicherheit. War nämlich bisher die Inanspruchnahmeerklärung nicht formgerecht erfolgt, hat der Arbeitgeber das aber nicht beanstandet, war die Elternzeit gleichwohl nicht wirksam erklärt. Die Beschäftigten hatten dann die Möglichkeit, auch vor Ablauf der vermeintlichen Elternzeit vom Arbeitgeber wieder ihre Beschäftigung zu verlangen. Nahm der Arbeitgeber das tatsächliche Angebot der Arbeitsleistung nicht an, geriet er in Annahmeverzug und musste die Vergütung ab diesem Zeitpunkt nachzahlen.
3.5.2 Verlangen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Der Rechtsanspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber wird insofern geändert, als sowohl für das Verlangen nach Teilzeitarbeit als auch die Ablehnung der Teilzeitarbeit bzw. die Ablehnung der geänderten Verteilung der Arbeitszeit nunmehr in § 15 Abs. 7 BEEG durchgängig die Textform (anstelle der Schriftform) genügt. Das stellt eine deutliche Erleichterung für den Arbeitgeber dar, der durch die Zusendung einer E-Mail mit entsprechender Lesebestätigung nun deutlich einfacher den fristgerechten Zugang der Ablehnung der Verringerung oder geänderten Verteilung der Arbeitszeit nachweisen kann.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber (§ 15 Abs. 4 BEEG): Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung nur innerhalb von 4 Wochen nach der Beantragung aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.
Es bleibt aber dabei, dass die Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, beispielsweise der Elternzeit des Vaters wegen der Geburt eines weiteren Kindes, weiterhin nur schriftlich (innerhalb von 4 Wochen) erfolgen kann.