Der zum freiwilligen Wehrdienst einberufene Beschäftigte hat weiterhin das aktive und das passive Wahlrecht zum Betriebsrat, da durch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ArbPlSchG, wonach das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht, die rechtliche Bindung an den Betrieb nicht aufgelöst wird.

Tritt ein Betriebsratsmitglied den freiwilligen Wehrdienst an, so endet damit nicht sein Amt. Allerdings ist er an der Ausübung des Amtes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehindert. Für die Dauer der Verhinderung rückt daher ein Ersatzmitglied nach.

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