Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn es zwar objektiv eine gesetzliche Handlungspflicht gibt, aber keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung bestehen. Dann müssen betriebliche Regelungen erlassen werden, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz dient.
Da es sich bei § 5 ArbSchG um eine ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG handelt, steht dem Betriebsrat insbesondere ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung zu. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und im Hinblick auf ihre Schwere (Art und Umfang des möglichen Schadens) und das Risiko ihrer Realisierung (Eintrittswahrscheinlichkeit) bewertet werden.
Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat kann mitentscheiden, welches Verfahren zur Ermittlung der Gefährdungen eingesetzt wird, d. h. welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen und innerhalb welcher Zeiträume untersucht werden sollen.
Systematisch baut die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG auf § 5 ArbSchG auf. Welche Schutzmaßnahmen angemessen und geeignet sind, lässt sich erst beurteilen, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung das von der Arbeit für die Beschäftigten ausgehende Gefährdungspotenzial eruiert wurde. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG bezüglich konkret umzusetzender Maßnahmen kann daher erst dann eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde.
Das Mitbestimmungsrecht über die Gefährdungsbeurteilung und das Mitbestimmungsrecht über das Ergreifen konkreter Maßnahmen sind daher deutlich voneinander zu trennen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, hat diese zunächst der Arbeitgeber im Rahmen des § 3 Abs. 1 ArbSchG zu treffen. Nur wenn unterschiedliche Maßnahmen möglich sind und dem Arbeitgeber insoweit ein Handlungsspielraum zusteht, greift das weitere Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Kommt eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, so entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle muss dabei hinreichend bestimmt sein, damit ihr die erforderliche Spruchkompetenz erteilt wird. Aufgrund des geschilderten rechtssystematischen Zusammenhangs zwischen den in § 5 ArbSchG und den in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelten Angelegenheiten kann sich der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch – im Vorgriff – schon auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle erstrecken.
Die Einigungsstelle kann auch Regelungen über Art und Inhalt von Unterweisungen nach § 12 ArbSchG treffen. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen.