Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Klageschrift eines Arbeitnehmers mit dem Inhalt, den Arbeitgeber zur Zahlung von noch ausstehender Vergütung zu verurteilen.
Allgemeines
Ein in der Praxis häufiger Fall sind Zahlungsklagen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt oder Entgeltbestandteile.
Rechtsgrundlagen
Im Falle einer Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er die Zahlung begehrt. In der Regel ist das der Arbeitsvertrag. Als Rechtsgrundlagen für Zahlungsklagen können aber auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge in Betracht kommen. Ferner können Zahlungsklagen auch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer betrieblichen Übung beruhen oder sich aus allgemeinen Gesetzen ergeben.
Brutto- oder Nettolohn?
Fraglich ist, ob in der Klage der Brutto- oder Nettolohn geltend zu machen ist. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer die Klage auf den Betrag zu richten hat, der ihm nach dem Arbeitsvertrag zusteht. Wurde ein Nettolohn vereinbart, so hat er die Klage auf den Nettolohn zu richten, bei einer Bruttolohnvereinbarung auf den entsprechenden Bruttolohn.
Bei einem arbeitsgerichtlichen Urteil über den zu zahlenden Bruttolohn kann der Arbeitnehmer im Falle der Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher dann auch den Bruttobetrag vollstrecken. Der Arbeitgeber selbst oder der Gerichtsvollzieher führen dann die entsprechenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. In diesem Fall besteht aber auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit, gegenüber dem Gerichtsvollzieher anzugeben und nachzuweisen, dass er Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer bereits in zutreffender Höhe abgeführt hat.
Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn gegenüber einem Bruttobetrag seitens des Arbeitgebers im Prozess die Aufrechnung mit einem Nettobetrag oder einer Schadensersatzforderung erklärt wird. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Arbeitgebers der Rechtskraft fähig. Demnach muss es für das Gericht möglich sein festzustellen, in welcher Höhe die Gegenforderung durch die erklärte Aufrechnung erlischt. Da das Gericht bei einer Bruttolohnklage die Höhe der Abzüge nicht bestimmt, ist dies bei einer Bruttoforderung nicht möglich. Will der Arbeitgeber die Aufrechnung erklären, ist es erforderlich, dass er dem Gericht den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag ermittelt und gegenüber diesem dann die Aufrechnung erklärt.
Ist zwischen den Parteien des Arbeitsrechtsstreits schon während des Prozesses unstreitig, welche Steuern und Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber abzuführen sind oder liegt eine Lohnabrechnung vor, so kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auch den darin enthaltenen Nettobetrag gegen den Arbeitgeber geltend machen und einklagen. Maßgebend für die Einbehaltung der Lohnsteuer sind die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Verhältnisse des Lohnzahlungszeitraums. Auch die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben sind bei Vorliegen der Lohnabrechnung ohne weiteres zu ermitteln (so BAG, Urteil v. 29.8.1984, 7 AZR 34/83).
Nicht ratsam ist es jedoch für den Arbeitnehmer, den noch offenen Nettolohn selbst auszurechnen. Für das Arbeitsgericht ist die Richtigkeit dieser Berechnung in der Regel nicht nachvollziehbar, so dass die Gefahr besteht, dass die Klage auf das Nettoentgelt unschlüssig ist.
Anträge auf Zahlung von Zinsen
Mit der Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts kann auch ein Antrag auf Zahlung von Zinsen verbunden werden. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit befindet sich der Arbeitgeber mit seiner Zahlungspflicht im Verzug, § 286 BGB. Ist keine anderweitige Regelung oder Vereinbarung einschlägig, ist der Arbeitslohn nach § 614 BGB im Fall einer monatlichen Abrechnung zum Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Während des Verzuges beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB mangels anderweitiger Vereinbarungen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer Verzugszinsen aus dem Bruttobetrag verlangen kann (BAG, Beschluss v. 7.3.2001, GS 1/00, BB 2001, 2270).
Bei der zweitinstanzlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zeichnete sich zunächst die überwiegende Ansicht ab, dass § 288 Abs. 5 BGB und damit ein pauschaler Verzugsschadensanspruch i. H. von 40 EUR seit dem 30.6.2016 auch im Arbeitsrecht anwendbar ist (LAG Köln, Urteil v. 22.11.2016, 12 Sa 524/16; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2016, 3 Sa 34/16). Das BAG hat dann jedoch entschieden, dass kein Anspruch auf diese Pauschale besteht (BAG, Urteil v. 25.9.2018, 8 AZR 26/18). § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung § 288 Abs. 5 BGB aus. Damit besteht weder ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, noch ein entsprechender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.
Klage auf zukünftige Leistungen
Grundsätzlich sind die Bestimmungen der §§ 257 - 259 ZPO zur Klage auf zukünfti...