Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG haben die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, jeden beliebigen Tarifvertrag zum Gegenstand ihrer Bezugnahme zu machen.
Überwiegend wird derjenige Tarifvertrag als Gegenstand der Inbezugnahme gewählt, der bei bestehender Tarifbindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar wäre. Nach Auffassung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts erfasst die vertragliche Bezugnahme auf einen für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die diesen ergänzenden Tarifverträge aber nur solche Tarifregelungen, unter deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt.
Unterschiedliche Geltungsbereiche
Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel eines Arbeitnehmers des Freistaats Bayern auf den jeweils geltenden Tarifvertrag, finden die Tarifverträge für die beim Freistaat Bayern beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung. Tarifliche Regelungen für die Kommunalbediensteten im Freistaat Bayern werden damit nicht in Bezug genommen.
Es ist jedoch nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig, auf tarifliche Regelungen aus anderen Tarifgebieten oder einem anderen fachlichen Geltungsbereich arbeitsvertraglich zu verweisen. Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wurde nach der Schuldrechtsmodernisierung und dem Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB vereinzelt vertreten, dass die Inbezugnahme eines gebiets- oder fachfremden Tarifvertrags eine überraschende Klausel oder einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB darstellt.
Dem ist das BAG bezüglich des Transparenzgebots nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung führt eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks für sich genommen nicht zur Intransparenz der Bezugnahmeklausel. Vielmehr sei die Verweisung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes, d. h. auch ein anderes tarifliches Regelungswerk grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die in Bezug genommenen Tarifverträge zu erkennen und sich zu beschaffen.
Empfehlenswert ist es aber, im Arbeitsvertrag besonders darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in Bezug genommenen um einen fachfremden Tarifvertrag handelt. Daneben sollte der in Bezug genommene gebiets- oder fachfremde Tarifvertrag genau bezeichnet werden. Ist nicht eindeutig geregelt, welche tarifliche Regelung im Einzelnen von den Arbeitsvertragsparteien übernommen werden sollte, könnte die Rechtsprechung unter Hinweis auf die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB annehmen, dass die Bezugnahme auf den Tarifvertrag gewollt ist, der bei Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden würde.