Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
............................................................................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
............................................................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats]
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
............................................................................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu ihrem Schutz erfasst werden soll.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ....
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Verwaltung.
Alternativ
Variante 1: Keine Geltung für leitende Angestellte
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Alternativ
Variante 2: Einbeziehung leitender Angestellter
Der Arbeitgeber wird zum Schutze der leitenden Angestellten mit dem Sprecherausschuss eine Richtlinie mit unmittelbarer und zwingender Wirkung vereinbaren, in welcher die Parteien die wesentlichen Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung nachzeichnen.
Alternativ
Variante 3: Individualvereinbarungen für leitende Angestellte
Der Arbeitgeber wird zum Schutze der leitenden Angestellten mit Ihnen Individualvereinbarungen abschließen, welche die wesentlichen Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung nachzeichnen. So weit, wie sein Weisungsrecht reicht, wird der Arbeitgeber dieses nutzen, um gegenüber leitenden Angestellten die Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung umzusetzen.
§ 2 Datenverarbeitung des elektronischen Zeiterfassungssystems
- Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zur Durchführung der Arbeitsverhältnisse erforderlich ist. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen ist deswegen Art. 6 DSGVO und nicht diese Betriebsvereinbarung.
Die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Zeiterfassungssystems dient allein folgenden Zwecken:
- Erfassung der Anwesenheitszeit
- Erfassung von Abwesenheitszeiten aufgrund von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Zeitausgleich und kurzfristiger Arbeitsverhinderung
- Durchführen der Lohnabrechnung aufgrund der Anwesenheitszeit
- Erfüllen der arbeitgeberseitigen Verpflichtungen aus Vorschriften des ArbZG, eventuell einschlägiger Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
- Führen eines Urlaubskontos
- Abrechnen aller Lohnersatzleistungen, z.B. Entgeltfortzahlungsgesetz
- Gesundheitsschutz des Mitarbeiters vor zeitlich entgrenzter Arbeit
- Information des Mitarbeiters über seine tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit
- Führen eines Arbeitszeitkontos
- Durchführung von Projektauswertungen hinsichtlich benötigter Zeiten
- Stets gilt dabei, dass jede Datenverarbeitung nur dann erfolgen darf, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO eingehalten werden. Dies setzt die Einhaltung der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Datenrichtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Rechenschaftspflicht, den Schutz personenbezogener Daten, Überwachungsmöglichkeiten, die Einhaltung von Auswertungsgrundsätzen und die Einbindung des Datenschutzbeauftragten voraus.
Alternativ
Variante 1: Notwendigkeitsprüfung einer DSFA
Der Arbeitgeber hat geprüft, ob die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne des Art. 35 DSGVO mittels des Standard-Schutzmodells der DSK notwendig macht. Gegenwärtig ist dies nach übereinstimmender Überzeugung der Betriebsparteien nicht der Fall.
Alternativ
Variante 2: Durchführung einer DFSA
Der Arbeitgeber hat für die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne des Art. 35 DSGVO mittels des Standard-Schutzmodells der DSK durchgeführt. Diese ist als Anlage X Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Alternativ
Variante 3: Nachträgliche Durchführung einer DSFA
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems des Herstellers [....] mit der Modulbezeichnung [....] aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter zur Folge hat. Der Arbeitgeber wird deswegen eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen.
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Die vom Arbeitgeber im Rahmen d... |