Voraussetzung für den Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Dienstgeber oder den Ausbilder auf Erstellen eines Zeugnisses ist zunächst, dass ein entsprechendes Dienst-, Arbeits-, Anstellungs- oder Berufsausbildungsverhältnis besteht oder bestanden hat.
Anspruch auf ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungszeugnis haben also
- Arbeitnehmer,
- leitende Angestellte,
- arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter, Handelsvertreter,
- GmbH-Geschäftsführer und Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind,
- Vorstände von Aktiengesellschaften, wenn sie nicht gleichzeitig Allein- oder Mehrheitsaktionäre sind,
- Auszubildende,
- Volontäre,
- Praktikanten,
- Diplomanden,
- Anlernlinge,
- Umschüler,
- Zeitarbeitnehmer, gegen ihren Arbeitgeber, also das Verleihunternehmen, nicht aber gegen das Entleihunternehmen.
1.1 Anspruch auf ein Endzeugnis
Nach § 109 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Endzeugnis. Der Anspruch entsteht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei tatsächlichem Ausscheiden.
Bereits vor diesem Beendigungszeitpunkt kann ein vorläufiges Arbeitszeugnis erteilt werden, z. B. direkt nach einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Der Arbeitnehmer hat darauf aber keinen Anspruch.
Das Zeugnis kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer verlangt werden.
1.2 Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor
- bei Änderungen im Arbeitsverhältnis,
- bei betrieblichen Veränderungen, z. B. Versetzung in einen anderen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel des Vorgesetzten, drohende Insolvenz des Arbeitgebers, Betriebsnachfolge oder Betriebsübergang, Personalabbaupläne, angekündigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- bei persönlichen Veränderungen, z. B. Unterbrechung der Beschäftigung wegen längerer außerbetrieblicher Fortbildungsmaßnahme, aufgrund von Elternzeit, Freistellung als Betriebsratsmitglied, Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sonstige Ruhensfälle, Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber,
- zur Vorlage bei Banken, Behörden oder für Fortbildungsmaßnahmen.
Beschäftigte, die ein Zwischenzeugnis verlangen, müssen dies auch begründen, ansonsten kann der Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnen.
Ein Arbeitnehmer kann auch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeugnis über Führung und Leistung vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn dieser den Betrieb nach Insolvenzeröffnung weiterführt. Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall seinerseits einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Gemeinschuldner, den bisherigen Betreiber des Unternehmens oder Betriebs.
1.3 Der Verzicht auf den Zeugnisanspruch
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nicht auf den Anspruch auf Zeugniserteilung verzichten. Das BAG hat bisher die Frage offengelassen, ob ein anlässlich oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärter Verzicht des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtswirksam ist; jedenfalls können allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln – etwa in arbeitsgerichtlichen Vergleichen, die einen Kündigungsschutzprozess beenden, oder in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen – nicht ohne Weiteres dahin ausgelegt werden, dass sie auch einen Verzicht auf ein qualifiziertes Zeugnis enthalten.