Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 AZR 271/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 16.415,– DM festgesetzt. Arbg 12 – Urteil –

 

Tatbestand

Der am 21.07.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 06.08.1981 haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger als journalistischer Mitarbeiter (Fotograph) tätig werden sollte. Außer den Einzelvereinbarungen befand sich diesem Arbeitsvertrag der Hinweis, dass für alle übrigen Arbeitsbedingungen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für kaufmännische Angestellte in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen gelten sollten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen Anwendung findet, so wie Bezahlung als Redakteur entsprechend diesem Manteltarifvertrag. Der entsprechende Manteltarifvertrag wird im Betrieb der Beklagten betriebsüblich angewandt.

Der Kläger nimmt an der morgendlichen Frühkonferenz der Lokalredaktion der Aachener Zeitung teil. In dieser Konferenz werden die zur Berichterstattung und Kommentierung beabsichtigten Themen durchgesprochen und die gemeinsame Aufgabenverteilung vorgenommen. Für den Kläger ergeben sich täglich regelmäßig zwischen 4 und 10 Themen, zu denen er Bildbeiträge (Fotographien) zu fertigen hat. An der nachmittäglichen Redaktionskonferenz nimmt der Kläger nicht teil.

Der Kläger trägt vor, die in der Frühkonferenz vorgegeben Themen machten ca. 1/3 seiner Tätigkeit aus. Ein weiteres Drittel resultiere auf Grund während des Tages auftretender aktueller Ereignisse. Ein weiteres Drittel resultiere aus vom Kläger selbst recherchierter Themen und Bildmotive.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.415,00 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 2.805,00 DM seit dem 31.12.1998, 31.01.1999 und 28.02.1999 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Bestimmungen des „Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen” in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger unterfalle nicht dem Manteltarifvertrag für Redakteure, da er nicht kreativ im Sinne des Tarifvertrages tätig werde. Er habe keine Entscheidungsbefugnisse darüber, welche Bilder und Bildausschnitte tatsächlich veröffentlicht würden. Sonderthemen für die der Kläger 1/3 seiner Arbeitsleistung reklamiere, würden nur 4 bis 5 mal im Jahr zu besonderen Ereignissen oder Festen in Auftrag gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger ist nicht als Redakteur im Sinne des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen anzusehen und daher auch nicht entsprechend zu bezahlen.

Der Tarifvertrag definiert Redakteure und Redakteurinnen wie folgt:

„Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer – nicht nur zum Zwecke der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß er/sie

  1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder
  2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder
  3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere „Anordnung und Umbruch”) des Textteils besorgt und/oder
  4. diese Tätigkeiten koordiniert.”

Der Kläger ist nicht als Redakteur im Sinne der Ziffern 3. und 4. des Tarifvertrages anzusehen. Dies reklamiert er nach eigenem Bekunden auch nicht für sich. Der Kläger ist auch nicht als Redakteur im Sinne von Ziffer 1. des Tarifvertrages anzusehen. Die Tätigkeit des Klägers als Fotograph lässt sich nicht als Sammeln, Sichten, Ordnen und Auswahl von Bildmaterial bezeichnen. Der Kläger stellt Bildmaterial vielmehr selbst her.

Demnach kam nur eine mögliche Einordnung des Klägers als Redakteur im Sinne von Ziffer 2. des Tarifvertrages in Betracht, doch auch hierunter lassen sich die Tätigkeiten des Klägers jedenfalls nicht zu mehr als der Hälfte seiner Tätigkeit subsumieren, denn nur wenn der Kläger überwiegend, d. h. mehr als zur Hälfte seiner Arbeitszeit Redakteurstätigkeiten verrichten würde, wäre er als Redakteur anzusehen und einzugruppieren.

Die vom Kläger als Redakteurstätigkeit reklamierten Aufgaben bezüglich der Entsendung zu gewissen Ereignissen auf Grund der Erörterungen in der Frühkonferenz und auf Grund tagesaktueller Ereignisse sind keine Redakteurstätigkeiten im Sinne von Ziffer 2. des Tarifvertrages. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.05.1981 – 4 AZR 1080/78 – in NJW 1982, Seite 302 festgestellt, dass nach der auch zu d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge