Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf DM 423,36 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Darstellung wird gemäss §§ 46 Abs. II ArbGG, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Nachzahlung von Vergütung für den Monat August 2000 nicht begehren. Denn die Beklagte war als Drittschuldnerin berechtigt, von der Entgeltforderung des Klägers für den Monat August 2000 DM 423,36 an einen Gläubiger des Klägers abzuführen. Denn der Nettolohnanspruch des Klägers war in einer Höhe von DM 423,36 gemäss § 850 c ZPO pfändbar.
Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens im Monat des Ausscheidens eines Arbeitnehmers ist umstritten.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall der sonst übliche Auszahlungszeitraum – hier der Monat – maßgeblich für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 07.05.1998, 2 Ca 1991/98; Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 10.07.1990, 2 Ca 992/90, BB 1990 1708; Zöller/Stöber, 22. Auflage, § 850 c ZPO Rd.-Zahl 3). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht wäre vorliegend ein pfändbarer Teil des Nettoarbeitseinkommens des Klägers nicht vorhanden.
Teilweise wird allerdings auch die Auffassung vertreten, bei einem Ausscheiden während des Lohnzahlungszeitraums sei das erzielte Nettoeinkommen durch die Zahl der Tage zu teilen, an denen vereinbarungsgemäss zu arbeiten war und sodann für jeden einzelnen Tag pfändbare Betrag zu errechnen (Schaub, 9. Auflage, § 93 Rd.-Zahl 54, S. 910). Legt man diese Rechtsauffassung zugrunde, so war an neun Arbeitstagen des Klägers im Monat August 2000 jeweils ein Betrag in Höhe von DM 47,04, mithin der streitige Gesamtbetrag in Höhe von DM 423,36 pfändbar.
Das Gericht schließt sich vorliegend der zweiten Rechtsauffassung an. Auch aus Sicht des Gerichtes ist es vorliegend gerechter, den pfändbaren Betrag nicht auf den Lohnzahlungszeitraum, sondern auf den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat, zu beziehen. Die Pfändungsvorschriften gemäss §§ 850 ff. ZPO haben den Zweck, dem Arbeitnehmer ein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Diesem Ziel hat sich auch der Arbeitgeber für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterzuordnen. Er darf während der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses den unpfändbaren Lohn des Arbeitnehmers auch dann nicht einbehalten, wenn ihm berechtigte Gegenforderungen gegen den Arbeitnehmer zustehen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Existenzminimum des Arbeitnehmers zu sichern, kann aber nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus verlängert werden. Vor diesem Hintergrund besteht auch vorliegend keine Verpflichtung für die Beklagte, dem Kläger das Existenzminimum für den kompletten Monat August zu wahren, obwohl der Kläger lediglich bis zum 11.08.2000 bei ihr beschäftigt war. Vielmehr erscheint es sachgerecht, der Beklagten zuzubilligen, den pfändbaren Betrag anteilig nur für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses festzulegen.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäss §§ 61 ArbGG, 3 ZPO.
Ein Grund, vorliegend die Berufung zuzulassen, ist nicht ersichtlich.
Fundstellen