Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 12.12.1998 geendet hat Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 12.12.1998 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 20 von 26,5 Pflichtstunden und Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Der Streitwert wird auf DM 20.921,15 festgesetzt.
Tatbestand
Die am 05.02.1959 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin und besitzt die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe 1 und die Primarstufe.
Unter dem 02.09.1997 schloß das beklagte Land mit der Klägerin einen für den Zeitraum vom 08.09.1997 bis 24.06.1998 befristeten Arbeitsvertrag ab. Als Befristungsgrund wurde ein „konkreter Vertretungsbedarf infolge der Beurlaubung (Erziehungsurlaub) der Lehrerin … im Umfang von 20 Pflichtstunden” angegeben.
Die Klägerin wurde mit 20 von 26,5 Pflichtstunden an der …schule in … (Schule für Sprachbehinderte) eingesetzt und in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Sie bezog ein Bruttoentgelt von 4.184,23 DM pro Monat.
Mit Datum vom 02.07.1998 wurde ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien für den Zeitraum vom 25.06.1998 bis zum 12.12.1998 geschlossen. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit Schreiben vom 02.07.1998 dem Schulamt übersandt und von der Klägerin am 03.08.1998 unterzeichnet.
Mit Datum vom 03.07.1998 wurde der Bezirkspersonalrat um Zustimmung gebeten. Hinsichtlich des Inhalts des Zustimmungsersuchens wird auf Bl. 33 bis 35 d.A. verwiesen. Das Zustimmungsersuchen wurde beim Personalrat am 28.07.1998 in Empfang genommen. Die Mitteilung, daß der Personalrat der Personalmaßnahme zustimme, ging am 11.08.1998 bei der Beklagten ein.
Die Klägerin trägt vor,
eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats liege nicht vor. Die Befristung sei ohne Zustimmung des Personalrats erfolgt. Es seien Diskrepanzen zwischen dem festzustellen, wozu die Zustimmung des Personalrats erbeten wurde und dem, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Nach dem schriftlichen Zustimmungsersuchen sei ausgeführt, dass zum Schuljahresbeginn für die in der Liste genannten Personen eine Erziehungsurlaubsvertretung vorgesehen sei. Schuljahresbeginn sei der 01.08. eines Jahres. Hilfsweise könne man den ersten Unterrichtstag nehmen, also den 10.08.1998. Begründet wurde der Vertrag aber zum 25.06.1998. Es liege insofern eine Diskrepanz im Hinblick auf den Beginn des befristeten Arbeitsvertrages vor. Für den Sonderschulbereich hätte es bei dem beklagten Land schon immer Probleme gegeben, diesen mit Lehrkräften mit Befähigung für das Lehramt für Sonderschulpädagogik zu besetzen, so daß man auf andere Lehrkräfte habe zurückgreifen müssen.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch kraft Befristung mit Ablauf des 12.12.1998 geendet hat.
Das beklagte Land wird verurteilt die Klägerin über den 12.12.1998 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 20 von 26,5 Pflichtstunden und Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land trägt vor, die Klägerin sei nicht im Besitz der Lehrbefähigung im Bereich der Sonderpädagogik. Da zum damaligen Zeitpunkt eine andere Aushilfskraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung nicht zur Verfügung gestanden habe, habe man sie befristet als Aushilfsangestellte eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei ein Einsatz der Klägerin an dieser Schule über den 24.06.1998 hinaus zunächst ausgeschieden, da im neuen Einstellungsverfahren für das Schuljahr 1998/1999 vorrangig Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik zu berücksichtigen gewesen wären. Unter dem 19.06.1998 habe das Schulamt für den Kreis … mitgeteilt daß sich Frau … bis zum 12.12.1998 im Erziehungsurlaub befinde. Es wurde gebeten, soweit keine Bewerbung von Sonderschullehrkräften vorlägen, die Klägerin mit 20 Pflichtstunden als Vertretung einzustellen. Tatsächlich hätten keine ausgebildeten Sonderschullehrkräfte zur Verfügung gestanden. Infolge der Ferien habe der Bezirkspersonalrat das Schreiben erst am 28.07.1998 in Empfang nehmen können. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages erst nach dem 11.08.1998 wäre ein Rückdatierung bis zum Anfang der Ferien nicht zulässig gewesen. Es sei ein unmittelbarer zeitlicher Anschluß an den ersten Vertrag geboten gewesen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.
Die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.07.1998 ist unwirksam. Denn der Personalrat wurde vor Abschluß des Arbeitsvertrages mit der Klägerin nicht ordnung...