Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
De Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 529,– festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Vergütung.
Der Kläger ist als Krankenpfleger im Kreiskrankenhaus … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Inbezugnahme im Arbeitsvertrag des Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.2.1961 mit den ihn ergänzenden oder abändernden Tarifverträgen sowie gemäß § 2 a BAT die Sonderregelung 2 a Anwendung; die Bezahlung des Klägers erfolgt nach der Vergütungsgruppe Kr IV.
In den Monaten Mai und Juni 1981 leistete der Kläger 48 Überstunden. Davon wurden 4,75 Stunden durch Arbeitsbefreiung im Juni und 2,5 Stunden durch Arbeitsbefreiung im Juli abgegolten. Bei der Festsetzung des Dienstplanes für den Monat Juli wurde eingeplant, dem Kläger in der Zeit vom 7. bis 8. und vom 13. bis 16. insgesamt 40,75 Stunden Arbeitsbefreiung für Mehrarbeit zu gewähren.
In der Zeit vom 6. bis 31.7. war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er ist für diese Zeit von dem beklagten Kreis die übliche Vergütung zuzüglich eines Überstundenzuschlages für 40,75 Überstunden erhalten.
Der beklagte Kreis lehnte es ab, dem Kläger nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit für die geleistete Mehrarbeit erneut Arbeitsbefreiung zu gewähren.
Der Kläger begehrt deshalb mit der vorliegenden Klage die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in der unstreitigen Höhe der Klageforderung.
Der Kläger beantragt,
den beklagten Kreis zu verurteilen, an den Kläger DM 529,75 brutto zu zahlen.
Der beklagte Kreis beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß er seiner tarifvertraglichen Verpflichtung durch den vorgesehenen Freizeitausgleich in vollem Umfang nachgekommen sei und daß daher ein nochmaliger Anspruch auf Gewährung von Arbeitsbefreiung bzw. Vergütung der geleisteten Überstunden nicht in Betracht käme.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung der restlichen Überstunden hat.
Der beklagte Kreis hat die in Streit stehenden Überstunden dadurch ausgeglichen, daß er den Kläger in der Zeit vom 7. bis 8. bzw. 13. bis 16. Juli von der Arbeit freigestellt hat und ihm für diese Tage die übliche Vergütung zuzüglich des Überstundenzuschlags bezahlt hat. Damit ist er seiner aus § 17 Abs. 3 BAT folgenden Verpflichtung zur Ausgleichung der Überstunden nachgekommen.
Um eine rechtlich richtige Sicht der Angelegenheit zu gewinnen, ist also zu betonen, daß der beklagte Kreis in der vom 7. bis 8. bzw. 13. bis 16. Juli keine Krankenvergütung nach § 37 BAT gezahlt hat, sondern die normale Vergütung zuzüglich eines Zuschlages zur Abgeltung von Überstunden.
Es bleibt also zu fragen, ob der Kläger für diese Tage einen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen nach § 37 BAT hat.
Diese Frage ist zu vermeiden, da es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Ausfall der Arbeit und der Arbeitsunfähigkeit fehlt. Dann nach allgemeinen Grundsätzen, die auch im Anwendungsbereich des BAT Gültigkeit haben, wird Krankenvergütung nur dann gezahlt, wenn dem Arbeitnehmer gerade wegen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsleistung nicht möglich ist und wenn ihm aus dem Gedanken der Fürsorge heraus gerade wegen der Unmöglichkeit, in dieser Zeit durch Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt zu erwerben, ein Ausgleich in Höhe der üblichen Vergütung zu gewähren ist. Oder anders ausgedrückt: Der Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf Krankenvergütung, wenn er an den Tagen der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Lohnzahlung gearbeitet hätte. Wäre er an diesen Tagen aber nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen oder wäre die Arbeit unter Zahlung der Vergütung aus anderen Gründen ausgefallen, dann bedarf er keines Ausgleichs aus dem Gedanken der Fürsorge, und der Anspruch auf Krankenvergütung entsteht nicht (vgl. Schmatz-Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Seite C 115 ff.).
So hat der Arbeitnehmer etwa keinen Anspruch auf Krankenlohn für die Zeit der Erkrankung während eines unbezahlten Urlaubs (vgl. BAG, Urteil vom 10.2.1972 – 5 AZR 330/71 – EZA § 1 LFO Entscheidung 18), für die Zeit eines vereinbarten Arbeitsausfalles (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.9.1972 – 8 Sa 57/72 –, der Betrieb 1973, 287) oder bei Arbeitszeitverlegung mit vollem Lohnausgleich: Ist der Arbeitnehmer an den durch Verlegung freigestellten Tagen arbeitsunfähig erkrankt, so hat er keinen Anspruch auf Krankenlohn, weil er an diesem Tag von vornherein nicht gearbeitet hätte und Lohn gezahlt worden wäre (BAG, Urteil vom 22.8.1967 – 1 AZR 100/66 – AP 42 zu § 1 ArbKrhsG; LAG Frankfurt, Urteil vom 9.7.1969 – 4 Sa 239/69 – Betriebs-Berater 1970, 1539).
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich, daß der Kläger keines Ausgleiches durc...