Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 25.845,56 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.05.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.06.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.07.1999 und aus DM 6.461,39 seit 01.08.1999 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 51.691,04 brutto nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.09.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.10.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.11.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.12.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.01.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.02.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.03.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.04.2000 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 19.384,17 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,38 seit 01.05.2000, aus DM 6.461,38 seit 01.06.2000 und aus DM 6.461,38 seit 01.07.2000 zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf DM 96.920,77 festgesetzt.
6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger war vom 01.07.1979 bis 31.03.1999 als Bereichsleiter zu einem Verdienst von DM 155.000,– per anno bei der Beklagten beschäftigt. Vertraglich ist ein Wettbewerbsverbot in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbart, nach dem der Kläger sich verpflichtet, zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu unterlassen und im übrigen die Bestimmungen des HGB gelten (Bl. 7 d.A.).
Nach langen Verhandlungen einigten sich die Parteien in einem Abfindungsvergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vereinbarten u.a. in Ziffer 11 des Vergleiches: „Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche der Parteien hinüber und herüber aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und ausgeglichen. Erledigt sind auch die Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bamberg, Az. 5 Ca 947/98 und 5 Ca 967/96.”.
Einen Hinweis auf das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot ist im Vergleich nicht enthalten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung ab 01.04.1999 bis 30.06.2000 in Höhe von 50 % der vertraglichen Leistungen, mithin monatlich DM 6.461,36 nebst Zinsen.
Der Kläger trägt vor,
nachdem in der Ausgleichsquittung ein Hinweis auf das Wettbewerbsverbot fehle und in den Gesprächen kein übereinstimmender Wille vorlag, das Wettbewerbsverbot aufzuheben, schulde die Beklagte die Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB. Erst viele Monate nach dem Vergleich hat die Beklagte in der Arbeitsbescheinigung auf das Wettbewerbsverbot verzichtet, ein wirksamer Verzicht nach § 75 a HGB liege nicht vor, denn er sei nicht dem Kläger gegenüber ausgesprochen worden. Er nehme mindestens in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch und entrichte hierfür die geltend gemachten Zinsen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 25.845,56 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.05.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.06.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.07.1999 und aus DM 6.461,39 seit 01.08.1999 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 51.691,04 brutto nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,39 seit 01.09.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.10.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.11.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.12.1999, aus DM 6.461,39 seit 01.01.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.02.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.03.2000, aus DM 6.461,39 seit 01.04.2000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 19.384,17 nebst 8,25 % Zinsen aus DM 6.461,38 seit 01.05.2000, aus DM 6.461,38 seit 01.06.2000 und aus DM 6.461,38 seit 01.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor,
wegen einer vorausgegangenen außerordentlichen Kündigung sei der Kläger bereits seit 1995 nicht mehr für die Beklagte tatsächlich tätig und von der Arbeit freigestellt gewesen. Vor dem Vergleichsabschluss habe es stundenlange Sitzungen gegeben, in denen der Kläger seine Ansprüche immer mit Hochrechnungen begründet habe. Er habe dargestellt, was er in den nächsten Jahren für seinen gehobenen Lebensunterhalt brauche und wie er diese Beträge erreichen könne. Dabei habe er eingerechnet, was er im einzelnen wo beziehen könne und wie sich die Bezüge steuerlich auswirken würden. Der Kläger habe eine hohe Abfindung erhalten und auch nicht vergessen, die Verzugszinsen für nicht erfolgte Gehaltszahlungen in Höhe von immerhin DM 38.000,– einzustellen, es sei stundenlang heftig gestritten worden, dann endlich sei der Vergleich in seiner ursprünglichen Fassung zustande gekommen. Erklärter Wille der Parteien sei es gewesen, mit Erfüllung des Vergleiches alle denkbaren Ansprüche des Klägers zu erledigen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Zwischen den Parteien besteht ein rechtswirksames Wettbewerbsverbot, das den Erfordernissen der §§ 74 ff HGB entspricht. Der Klä...