Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 02.11.1992 sozial ungerechtfertigt ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 2.250,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1987 als Musikschullehrer beschäftigt. Die Beschäftigungszeit beträgt ab September 1992 unstreitig mindestens 5,67 Unterrichtsstunden pro Woche während der Unterrichtszeit des Schuljahres. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Klägers beträgt sein Bruttomonatsgehalt ca. DM 750, –. Mit Schreiben vom 02.11.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992, bot aber gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Diese Änderung liegt u.a. darin, daß die wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Unterrichtsstunden herabgesetzt wird, was eine Reduzierung der Vergütung zur Folge haben soll. Der Kläger hat das Angebot der Beklagten, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Der Kläger, der der Ansicht ist, daß das Änderungsangebot nicht sozial gerechtfertigt ist, stellt den Antrag:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Änderungskündigung vom 02.11.1992 zum 31.12.1992, zugegangen am 03.11.1992, nicht aufgelöst worden ist, sondern vielmehr über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Die Beklagte stellt den Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Änderungskündigung wirksam ist. Sie macht geltend, daß die finanzielle Situation der Musikschule der Beklagten eine Reduzierung der Unterrichtsstunden mit daraus resultierender Hinderung der Vergütung rechtfertigt. Die Reduzierung der Unterrichtsstunden sei durch eine Anrechnung des sogenannten Schulferienüberhangs bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Zunächst wird darauf hingewiesen, daß die erkennende Kammer den Antrag des Klägers im Sinne eines Antrags auf Feststellung, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, ausgelegt hat. Dem Kläger geht es ersichtlich um die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Er hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt angenommen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Der zutreffende Klageantrag ist daher dem Wortlaut des § 4 Satz 2 KSchG zu entnehmen. Er lautet auf Feststellung, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
Die im vorstehenden Sinne erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 02.11.1992 ist sozial ungerechtfertigt. Diese Entscheidung der Kammer beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Selbst wenn man unterstellt, daß die Musikschule der Beklagten aufgrund ihrer finanziellen Situation in ihrem Bestand gefährdet ist, ist die Änderungskündigung unwirksam, da sie nicht geeignet ist, den erstrebten Erfolg (Reduzierung der Kosten; vorliegend: Reduzierung der Personalkosten) herbeizuführen. Nach § 1 Abs. 2 des von der Beklagten beabsichtigten Arbeitsvertrages beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für das Schuljahr 1992/93 5,00 Stunden, wobei sich diese wöchentliche Arbeitszeit aus einer Vergleichsberechnung der wöchentlichen Unterrichtszahl abzüglich des sogenannten Schulferienüberhanges ergibt. Mit dieser Regelung beabsichtigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Beklagte also, daß der Kläger weiterhin zumindest 5,67 Stunden pro Woche Unterricht erteilt, hinsichtlich seiner Vergütung jedoch ein wöchentlicher Unterricht von 5 Stunden zugrunde gelegt wird. Diese beabsichtigte Regelung führt jedoch nicht zu einer Minderung des Vergütungsanspruchs des Klägers. Nach § 34 Bundesangestelltentarifvertrag erhalten Teilbeschäftigte von der Vergütung für entsprechende Vollbeschäftigte den Teil, der dem Haß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Da die Beklagte auf die Erbringung von Arbeitsleistung von mindestens 5,67 Unterrichtsstunden pro Woche außerhalb der Ferienzeit besteht, beträgt die mit dem Kläger letztendlich „vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit” im Sinne des § 34 BAT mindestens 5,67 Unterrichtsstunden pro Woche. Vollbeschäftigt ist ein Musikschullehrer nach Nr. 2 Abs. 1 der Sonderregelungen SR 2 I II BAT, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden beträgt. Damit haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, daß die Anzahl ...