Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 15.120,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Versäumung der Pflichtversicherung der Klägerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Die am 01.11.1936 geborene Klägerin war im Zeitraum vom 01.09.1985 bis 30.04.1986, sowie im Zeitraum vom 01.03.1987 bis 15.12.1996 beim Beklagten als Professorin im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie besetzte während dieser Zeit ständig vertretungshalber die Planstelle eines Professors (zunächst C 2, später Extraordinarius) für „Volksmusik unter besonderer Berücksichtigung des fränkischen Raumes” der Fakultät für Pädagogik, Philosophie und Psychologie der Universität Bamberg und war berechtigt, die Bezeichnung „Professorin” zu führen. Die Vergütung der nicht tarifgebundenen Klägerin erfolgte nach Besoldungsgruppe C 2 nebst Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz, der jährlichen Sonderzuwendung sowie Trennungsgeld. Versicherungsbeiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wurden von dem Beklagten nicht abgeführt.
Dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien lagen mehrere befristete Dienstverträge und Nachträge zugrunde. Die Befristungen wurden mit der zeitlich Ungewissen Beurlaubung des Lehrstuhlinhabers begründet. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag mit dem 15.12.1996.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei verpflichtet, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus erwachse, dass sie während ihrer Dienstzeit bei dem Beklagten nicht bei der VNL zusatzversichert gewesen sei. Dieser Schaden belaufe sich unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 80 Jahren auf mindestens DM 86.400,00.
Der Klägerin habe ein Anspruch auf Zusatzversorgung zugestanden, da sie als Angestellte des öffentlichen Dienstes nach dem BAT pflichtzuversichern sei. Soweit der Tarifvertrag in § 3 Buchst. g BAT Lektoren und andere Hochschulangehörige von der Geltung ausnehme, verstoße dies gegen den … Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Auch aufgrund der Fürsorgepflicht sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sie mit den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gleichzustellen. Überdies wäre sie spätestens seit der Vertragsverlängerung vom Februar 1991 in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen gewesen, die Nichtübernahme stelle eine Amtspflichtverletzung des Beklagten dar.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese daraus erleidet, dass sie nicht in der Zeit vom 01.03.1987 bis zum 15.12.1996 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert gewesen ist.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor,
ein Anspruch auf Versicherung bei der VBL habe nicht bestanden. Die Zusatzversicherung sei individualvertraglich nicht vereinbart gewesen, der BAT sei auf das Beschäftigungsverhältnis nicht anwendbar. Im Angestelltenverhältnis beschäftigte Professoren seien nämlich vom Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen. Die Nichtgewährung dieser Leistungen sei der Klägerin auch von Anfang an bekannt gewesen, sie habe dies aus jeder Gehaltsmitteilung entnehmen können. Die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis hätten bei der Klägerin ohnedies nicht vorgelegen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Rüge des Beklagten war zunächst über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden, dies ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.06.1998 geschehen (Bl. 61 d.A.). Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin besitzt das nach § 256 ZPO für eine allgemeine Feststellungsklage erforderliches besondere rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses der Parteien. Insbesondere ist eine Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz in einer bestimmten Höhe nicht als vorrangig anzusehen, da die genaue Bezifferung des Schadens, d.h. der infolge fehlender Versicherung der Klägerin entgehende Rentenansprüche zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder möglich noch zumutbar ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin auf die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) war während des Zeitraums ihrer Beschäftigung als angestellte Professorin nicht gegeben. In der Unterlassung der Versicherung liegt damit keine schuldhafte Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.
Der BAT fand auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Mangels Darlegung ist ...