Tenor
Das Arbeitsgericht Bautzen ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller, ein Insolvenzverwalter, hat das Begehr:
1. Die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Beteiligten zu 3) bis 22) zum 31.12.2005 gemäß § 122 Absatz 1 InsO.
2. Die Feststellung gemäß § 126 Absatz 1 InsO, dass die Kündigungen der Beteiligten zu 3) bis 22) durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt sind.
Der Antragsgegner hält für das Verfahren das Arbeitsgericht Bautzen für örtlich nicht zuständig.
Die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens finden auf die Verfahrensanträge entsprechende Anwendung (§§ 122 Absatz 2 Satz 2, 126 Absatz 2 Satz 1 InsO). Die örtliche Zuständigkeit ist vom Arbeitsgericht in Beschlussverfahren von Amts wegen zu prüfen. Ist das angerufene Gericht örtlich unzuständig, ist der Rechtsstreit nach § 48 Absatz 1 ArbGG i. V. m. § 17 a GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
II.
§ 82 Satz 1 ArbGG begründet für Beschlussverfahren die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
§ 82 Satz 2 ArbGG begründet für besondere Beschlussverfahren die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Es ist eine Auswahl zu treffen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung danach unterschieden, ob der Streitgegenstand betriebsbezogen oder unternehmensbezogen ist (BAG in AP Nr. 1 zu § 82 ArbGG).
1. Das Verfahren mit den Anträgen der §§ 122 Absatz 1, 126 Absatz 1 InsO dreht sich um Fragen eines Betriebes.
Die Schuldnerin (Fa. X.) hat mindestens bis 30.06.2005 (Einstellung des operativen Geschäfts) in Ratingen/Düsseldorf einen Betrieb gehabt.
In Großröhrsdorf, das zum Bezirk des Arbeitsgerichts Bautzen gehört, befindet sich kein Betrieb. Der Unternehmenssitz (§17 ZPO) ist am 17.05.2005 nach Großröhrsdorf verlegt worden.
Infolge Kündigung des Mietvertrages zum 30.06.2005 über die Geschäftsräume, die sich zuletzt in Düsseldorf befanden, ist der Betrieb der Schuldnerin nicht tot. Er ist nur scheintot. Es ist zu beachten, dass alle Arbeitsverhältnisse ungekündigt fortbestehen. Damit bestehen dem Grunde nach derzeit Beschäftigungsansprüche. Die Arbeitnehmer haben, wenn kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung infolge Annahmeverzug des Arbeitgebers. Die Beteiligten zu 3) bis 22) werden wegen Auskünften, Beschwerden usw. den Antragsgegner für einen Ansprechpartner halten. Die angezeigte Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse und eingeführte Kurzarbeit ändert daran nichts. Das sind reversible Vorgänge.
Die Absicht des Antragstellers, den Betrieb in Düsseldorf dauerhaft stillzulegen, ändert daran nichts. Es ist gerade Gegenstand des Antrages Ziffer 1), ob diese Entscheidung durchgesetzt werden kann. Die beantragte gerichtliche Zustimmung zur Kündigung der Beteiligten zu 3) bis 22) hat gleiche Wirkung wie nach § 122 Absatz 2 BetrVG durchgeführte Interessenausgleichsverhandlungen, nämlich dass eine Betriebsänderung, hier in Form der Betriebsstilllegung des Betriebes in Düsseldorf, stattfinden kann.
2. Beim Antrag Ziffer 2) muss auf die Frage eingegangen werden, ob für die Arbeitnehmer Beschäftigungsbedarf noch besteht. Das Ergebnis steht auch hier wieder am Ende des Rechtsstreits und nicht an seinem Anfang. Der Betriebsrat leitet Rechte ab aus einer Beschäftigungsgarantie der Streithelfer. Wenn diese Beschäftigungsgarantie umsetzbar ist, wird es an einem dringenden betrieblichen Erfordernis für die Kündigungen fehlen. Wenn diese Frage wegen Fehlens der erforderlichen „man power” zur Entwicklung von Software zu verneinen ist, bezieht sich dies auf eine konkrete Beschäftigung. Auch dies steht mit der Existenz eines Betriebes im Zusammenhang.
3. Das Gericht hat in der Verhandlung vom 18.11.2005 für möglich gehalten, dass das Amt des Beteiligten zu 2) als Betriebsrat am 01.05.2005 erloschen ist. Die Beteiligten zu 3) bis 22) und die anderen von der Schuldnerin übernommenen Arbeitnehmer waren am 31.10.2004 in drei Betrieben beschäftigt, in denen Betriebsräte gebildet waren (München, Eschborn, Ratingen/Düsseldorf). Mit der Übernahme der Geschäftsbereiche Systemintegration und Development durch die Schuldnerin am 01.11.2004 sind zwei Betriebe weggefallen. Die Standorte in München und Eschborn erfüllten nicht mehr den Betriebsbegriff des § 1 BetrVG, denn sie waren nicht mehr organisatorisch und im Aufgabenbereich ausreichend selbständig. Es verblieb daher nur noch der Betrieb zunächst in Ratingen, später in Düsseldorf übrig. Diese rechtliche Beurteilung hat aus der Sicht des Arbeitgebers, also der Schuldnerin (Fa. X.), zu erfolgen und kann als Zusammenfassung von Betrieben und Betriebsteilen zu einem Betrieb verstanden werden. Nach § 21 a Absatz 2 BetrVG nimmt der Betriebsrat des größten Betriebes (hier Ratingen/Düsseldorf) ein Übergangsmandat wahr. Er hat unverzüglich Wahlvor...