Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 4 AZR 510/04)

Sächsisches LAG (Urteil vom 07.05.2004; Aktenzeichen 2 Sa 483/03)

 

Tenor

  • Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.05.2002 weiterhin eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesG zu zahlen zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jeweils ab dem 16. des laufenden Monats, beginnend ab dem 04.01.2003.
  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünftel.
  • Der Streitwert wird auf 3.960,00 EUR festgesetzt.
  • Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigen sollte, wird die Berufung zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Amtszulage.

Die Klägerin hat 1964 am Institut für Lehrerbildung … die staatliche Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und damit die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten erworben. Im Änderungsvertrag vom 10.09.1991 vereinbarten die Parteien u. a.:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.”

Mit einem undatierten Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab Beginn des kommenden Schuljahres 1993/94 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin der … Grundschule … bestellt wird (Anlage K 10, Blatt 25 der Akte).

Unter dem 02.02.1998 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Anlage B 2, Blatt 50 der Akte):

“§ 1

Die bisherige VGr. IV b wird durch die VGr. III + AZ ersetzt.

§ 2

Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.

§ 3

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft.”

Mit Schreiben vom 17.06.1998 teilte das Oberschulamt … des Beklagten der Klägerin mit (Anlage B 3, Blatt 51 der Akte):

“…

nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie

ab 01.07.1995 eine Amtszulage als

der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern (Besoldungsgruppe A12).

…”

Nach der amtlichen Schulstatistik vom 15.09.2000 betrug die Schülerzahl an der … Grundschule … nur noch 150 Schüler. Mit Schreiben vom 08.11.2000 teilte das Regionalschulamt … des Beklagten der Klägerin mit (Anlage B 4, Blatt 52 der Akte):

“Das Regionalschulamt … gewährt aufgrund der Veränderung der Schülerzahl ab 01.08.2000 die mit Schreiben vom 17.06.1998 bewilligte Amtszulage nicht mehr.”

Gleichzeitig erhielt die Klägerin eine an das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle … gerichtete Änderungsmitteilung über die Eingruppierung der Klägerin zum 01.08.2000, wonach durch die Veränderung der Schülerzahl auf gegenwärtig 150 Schüler die Klägerin ab 01.08.2000 in die Vergütungsgruppe III eingruppiert sei (Anlage K 3, Blatt 17 der Akte). Am 14.11.2000 schrieb das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle des Beklagten, an die Klägerin, dass die Amtszulage ab 01.08.2000 wegfalle und wegen der bereits erfolgten Zahlungen der Bezüge bis 30.11.2000 für Dezember eine Rückforderung des überzahlten Betrages notwendig werde (Anlage K 4, Blatt 18 der Akte).

Mit Schreiben vom 26.11.2000 (Anlage K 6, Blatt 20 der Akte) erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Schreibens des Regionalschulamtes … an die Klägerin vom 08.11.2000:

“…

Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 08.11.2000 über die Einstellung der Zulagengewährung mit Ablauf des 31.07.2000 Widerspruch ein.

…”

Darauf antwortete das Regionalschulamt mit Schreiben vom 28.11.2000 (Anlage K 7, Blatt 21 der Akte) und teilte mit:

“…

Durch das Absinken der Schülerzahl an ihrer Grundschule auf unter ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?