Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 8.052,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen der Beklagten.
Der am … geborene Kläger ist seit … 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er war seit dem … 1991 als Sachgebietsleiter des Liegenschaftsamtes und ab dem … 2000 als Sachgebietsleiter der Straßenverkehrsbehörde bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt mit einer Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT-O IV b in Höhe von … tätig.
Im Zuge des Wechsels im Amt des Oberbürgermeisters leitete die Beklagte eine Umstrukturierung der Verwaltung ein. Im Zuge dieser Strukturveränderungen wurde beschlossen, die eigenständige Straßenverkehrsbehörde abzuschaffen und dem Sachgebiet Tiefbau anzugliedern. In seiner Sitzung am … 2001 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Veränderung der Struktur der Verwaltung „gemäß der Anlage” und beauftragte den Oberbürgermeister mit der schnellstmöglichen Realisierung. Bezüglich des Inhalts des anliegenden Strukturentwurfes wird auf dessen Abschrift bei den Akten (Bl. 89 d.A.) verwiesen. Der Haushaltsplan der Beklagten weist im Bereich Tiefbau/Straßenverkehrsbehörde zum … 2002 den Wegefall einer Stelle der Vergütungsgruppe BAT-O IV b aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Haushaltsplans wird auf die Abschrift eines Auszugs bei den Akten (Bl. 52 d.A.) Bezug genommen. Mit Bescheid vom … 2002 genehmigte der Landkreis Löbau-Zittau die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2002 der Beklagten. Wegen der Einzelheiten dieser Genehmigung wird auf deren Abschrift bei den Akten (Bl. 90 d.A.) verwiesen.
In einem Gespräch am … 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht auf einer Sachgebietsleiterstelle bestehe, aber eine Weiterbeschäftigung als Mitarbeiter der Stadtverwaltung erwarte.
Mit Schreiben vom … 2001 schrieb die Beklagte die Planstelle SGL (Sachgebietsleiter) Tiefbau/Straßenverkehrsbehörde mit der Vergütungsgruppe IV a/1a aus.
Diese Stelle besetzte die Beklagte mit dem ehemaligen SGL Tiefbau, Herrn … der auch auf seiner ehemaligen Stelle in der Vergütungsgruppe BAT-O IV a eingruppiert war. Dieser ist Dipl.-Ing. (FH) Verkehrstechnik. Der Kläger ist Dipl.-Ing. (FH) Rechenelektronik. Die Fachaufsicht im Bereich Straßenverkehr wird durch das Regierungspräsidium Dresden ausgeübt. Dem SGL Straßenverkehrsbehörde oblag die disziplinarische Führung des Sachgebietes. Der SGL Tiefbau/Straßenverkehrsbehörde ist im Bereich Tiefbau auch für die fachliche Führung verantwortlich.
Am … 2001 schrieb die Beklagte die Stellen eines Mitarbeiters Liegenschaften (Vergütungsgruppe VII), eines Mitarbeiters Archiv (Vergütungsgruppe VI b) sowie eines Mitarbeiters Dorfentwicklung (Vergütungsgruppe VI b) aus. In den Ausschreibungen hieß es jeweils:
”Durch die Neuregelung des § 8 SächsKomZG wird ab 01.01.2002 die gesamte Kernverwaltung der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft in der erfüllenden Gemeinde per Gesetz tätig sein.
Deshalb wird zu diesem Termin die zu besetzende Stelle eines […] ausgeschrieben.
[…]
Bei Bewerbungen von Mitarbeitern aus den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt die Beschäftigung nach der jeweils vereinbarten Arbeitszeit.
[…]”.
Der Kläger bewarb sich auf die drei ausgeschriebenen Mitarbeiterstellen. Mit Schreiben vom … 2001 teilte die Beklagte ihm mit, dass die Entscheidung für die Besetzung dieser Stellen zu Gunsten anderer Bewerber getroffen wurde. Diese Stellen wurden mit Arbeitnehmern der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft besetzt, die diese Aufgaben neben anderen auch vorher schon ausgeübt haben.
Am … 2001 wurde der Personalratsvorsitzenden ein Schreiben zur Anhörung des Personalrates übergeben. Danach wurde der Kläger im Rahmen der Sozialauswahl mit den anderen Sachgebietsleitern seiner Vergütungsgruppe verglichen. Bezüglich der Eingruppierung der anderen SGL wird auf den unstreitigen Beklagtenvortrag auf S. 3 des Schriftsatzes vom … 2002 (Bl. 86 d.A.) verwiesen. Gemäß dem Sozialpunktesystem bei der Beklagten kam der Kläger auf 67 Punkte und die anderen Sachgebietsleiter auf 92 bzw. 83 Punkte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen Abschrift bei den Akten Bezug genommen (Bl. 53 d.A.). Mit Schreiben vom … 2001 teilte der Personalrat der Beklagten hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung des Klägers mit, er lasse die Frist verstreichen.
Mit Schreiben vom … 2001, dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum … 2002.
Mit Schreiben vom … 2002 wurde der Personalrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers zum … 2002 angehört. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf dessen Abschrift bei den Akten Bezug genommen (Bl. 78 d.A.). Mit Schreiben vom … 2002 erklärte der Personalrat, er sei verwundert,...