Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei defizitärer Drittschuldnerauskunft - Klageänderung auf Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber als Drittschuldner haftet dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der durch Verletzung der Auskunftspflicht gem § 840 ZPO entstanden ist.
2. Eine Klageänderung im Drittschuldnerprozeß auf Feststellung des Schadensersatzes ist gem § 263 ZPO sachdienlich.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 444893 |
JurBüro 1994, 404-405 (LT1-2) |
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