Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltstufen nach dem TVöD oder Haustarifvertrag der Stiftung W.. Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Eingruppierung. Umgruppierung. Mitbeurteilungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Eingruppierung und Umgruppierung erstreckt sich auch auf die Zuordnung zu den Entgeltstufen nach dem §§ 16, 17 TVöD bzw. dem Haustarifvertrag der Stiftung W., soweit die vorausgegangene Berufserfahrung von Bedeutung ist (im Anschluss an BVerwG vom 27.08.2008 – 6 P 11/07 –) oder die Regel-Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert wird, hingegen nicht auf die automatische Höherstufung nach Ablauf der Regel-Stufenlaufzeit. Das ergibt sich aus Folgendem:
- Den Entgeltstufen nach dem TVöD oder dem Haustarifvertrag der Stiftung W. kommt die Bedeutung von Zwischenentgeltgruppen zu, da eine einmal erreichte Entgeltstufe nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann und die Höhe der Vergütung maßgeblich auch von der Entgeltstufe abhängt.
- Nach dem Haustarifvertrag der Stiftung W. besteht ein Bedürfnis zur Mitbeurteilung der Berücksichtigungsfähigkeit vorausgegangener Berufserfahrung durch den Betriebsrat nicht nur bei der erstmaligen Einstufung.
- Bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit erstreckt sich das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats zumindest auf die Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes als Bestandteil der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit. Soll die Stufenlaufzeit willkürlich verkürzt oder verlängert werden, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu.
2. Bei einer automatischen Höherstufung nach Ablauf der Regel-Stufenlaufzeit besteht kein Bedürfnis für eine Mitbeurteilung und damit für ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 99
Nachgehend
Tenor
I. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur Umgruppierung von Frau J. F. in die für sie nach § 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./20. September 2006 maßgebliche Entgeltstufe der Entgeltgruppe 8 einzuleiten.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 1) bei der Zuordnung von Beschäftigten zu einer höheren Entgeltstufe nach dem für die Beteiligte zu 2) geltenden Haustarifvertrag ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Die Beteiligte zu 2) ist eine Stiftung des privaten Rechts und wendet betriebseinheitlich einen Haustarifvertrag an, der sich an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Bundes anlehnt. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat.
Am 10. August 1993 schloss die Beteiligte zu 2) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), jetzt Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), einen Haustarifvertrag, den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung W., über die Anwendung des damals für den Bereich des Bundes geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrages in der jeweiligen Fassung mit teilweise abweichenden Regelungen. Wegen des Inhalts des Tarifvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 170 ff. d. A.) verwiesen. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 1. Oktober 2005 nahmen die Tarifvertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Haustarifvertrages auf. Unter dem 12./20. September 2006 schlossen sie einen neuen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung W. (im Folgenden Haustarifvertrag). Dieser trat am 1. Oktober 2006 in Kraft und sieht vor, dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) (im Folgenden Beschäftigte) der TVöD-Bund sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung gelten, soweit der Haustarifvertrag nichts Abweichendes regelt. § 6 des Haustarifvertrages „Einstufung der Arbeitnehmer” enthält u. a. folgende Regelungen:
„(1) Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-Bund vorgenommen. Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine Einstufung in Stufe 4 angerechnet werden. Einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit. Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz 2 TVöD-Bund berücksichtigt.
(2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesminist...