Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis. Antragsauslegung. Tarifgemeinschaft als Vereinigung. Tarifzuständigkeit. Einheitstarifvertrag und echter mehrgliedriger Tarifvertrag. anderweitige Rechtshängigkeit. Rechtskraft einer Entscheidung nach § 97 Abs. 1 ArbGG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB ist keine Vereinigung i.S.v. § 97 ArbGG.
2. Die anderweitige Rechtshängigkeit steht einer Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB einzeln oder gemeinsam für den Anwendungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegen, wenn diese Frage bereits Gegenstand eines vorher rechtshängig gewordenen Beschlussverfahrens ist.
Normenkette
ArbGG §§ 97, 2a Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 261
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit seinen Anträgen macht der Antragsteller geltend, weder die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes noch ihre Mitgliedsgewerkschaften seien am 22.7.2003, 22.12.2004 und am 30.5.2006 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig gewesen.
Die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Beteiligte zu 2, Ver.di), Industriegewerkschaft Metall (Beteiligte zu 3, IG Metall), Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (Beteiligte zu 4, IG BCE), Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (Beteiligte zu 5, IG Bau), Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (Beteiligte zu 6, NGG), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Beteiligte zu 7, GEW), Gewerkschaft der Polizei (Beteiligte zu 8, GdP) und TRANSNET unterzeichneten am 22.7.2003 einen Mantel-, einen Entgeltrahmen- und einen Entgelttarifvertrag jeweils mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistung e.V. (BZA) (Bl. 81-92 d. A.). Die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) beschlossen am 14.4.2011 den Zusammenschluss ihrer Verbände zum Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP), dem Beteiligten zu 11. Der Beteiligte zu 10 ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB. Die Gewerkschaft TRANSNET änderte am 30.11.2010 ihre Satzung und verschmolz mit der Gewerkschaft GDBA zur Beteiligten zu 9 (EVG).
Unter dem Datum des 22.12.2004 unterzeichneten dieselben Gewerkschaften und der BZA einen Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 93-97 d. A.). Unter dem 30.5.2006 unterzeichneten die genannten Gewerkschaften mit Ausnahme der TRANSNET zusammen mit dem BZA einen Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag vom 22.7.2003 (Bl. 98-105 d. A.).
Gegenstand eines am 25.4.2012 beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gewordenen Beschlussverfahrens, in dem die Antragsschrift im Monat Mai 2012 an die Beteiligten zugestellt worden ist, ist die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, Ver.di, IG BAU, TRANSNET, GdP einzeln und gemeinsam als DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit für den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des BZA einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (Berliner Aktenzeichen 21 BV 6735/12 und dem Frankfurter Aktenzeichen 20 BV 78/13, Bl. 492 ff d. A.). Die Antragsschrift ist im Monat Mai 2012 den Beteiligten zugestellt worden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.1.2013 zu dem Aktenzeichen 4 SHa 91/13 das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Der Antragsteller stand vom 3.6.2010 bis zum 27.1.2012 als Facharbeiter und Zeitarbeitnehmer mit der Firma M. GmbH & Co. KG in einem Arbeitsverhältnis. In der Zeit vom 3.6.2010 bis zum 18.11.2011 war er auf dieser Grundlage bei der Beteiligten zu 12) als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Mit einer Klage vom 29.8.2012 macht er Auskunftsansprüche wegen der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer gegen die Beteiligte zu 12) geltend. Diese Klage wird beim Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 36 Ca 13335/12 geführt. Mit Beschluss vom 13.11.2012 hat das Arbeitsgericht Berlin, 36. Kammer, ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien durch den Vorsitzenden beschlossen:
„Der vorliegende Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau) und Gewerkschaft der Polizei (GdP) im Zeitpunkt des Abschlus...