Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage für die Abgabe eines Chefarztes mit Altvertrag nach dem GSG
Orientierungssatz
1. Ist in einem Chefarztvertrag vereinbart, daß der Chefarzt einen prozentualen Anteil seiner Liquidationseinnahmen als Abgabe an das Krankenhaus abzuführen habe, so beträgt die Bemessungsgrundlage für die Abgabe im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 75% des Bruttoliquidationserlöses (nach dem Abzug einer Honorarminderung gemäß § 6a GOÄ iHv 15% und nach Abzug weiterer 10%-Punkte gemäß § 13 Abs 3 Nr 6a Buchst b BPflV).
2. Zurückweisung der Berufung durch Urteil vom 11.08.1994 - 4 Sa 49/94.
Normenkette
GOÄ § 6a; BPflV § 11 Abs. 3a, § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchst. b
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 445919 |
MedR 1994, 283-285 (ST1) |
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