Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.903,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2014 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.054,94 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Die Kläger sind die durch Erbschein des Amtsgerichts Köpenick vom 11.04.2014 ausgewiesenen Erben ihrer am 09.03.2014 verstorbenen Tochter. Die Erblasserin stand seit dem 01.09.2012 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.219,22 Euro.
Das Arbeitsverhältnis unterlag gemäß § 2 des Arbeitsvertrages dem Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Den Jahresurlaub aus 2012 nahm die Erblasserin vollständig. Von dem Jahresurlaubsanspruch für das Jahr 2013 nahm sie einen Tag. Unter Berücksichtigung des Teilurlaubsanspruchs für das Jahr 2014 verblieben der Erblasserin, zwischen den Parteien unstreitig, zu ihrem Todeszeitpunkt 33 offene Urlaubstage.
Mit von den Erblassern unterzeichneten Schreiben vom 15.08.2014 machten diese gegenüber der Beklagten die Abgeltung des von ihrer Tochter, der Erblasserin, nicht genommenen Urlaubs geltend.
Die Kläger sind unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 – C – 118/13 der Ansicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tot ihrer Tochter entstanden und vererbbar sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.054,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag damit, dass das Bundesarbeitsgericht von der Nichtvererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches ausgehe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
1. Die Kläger haben als Gesamtrechtsnachfolger, § 1922 Abs. 1 BGB, gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des, zwischen den Parteien unstreitig, in der Person in der Erblasserin entstandenen Urlaubsanspruches von 33 Tagen in unter I. des Urteils tenorierter Höhe.
Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
1.1. Das Bundesarbeitsgericht verneint in ständiger Rechtsprechung die Entstehung eines Abgeltungsanspruches wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitsnehmers endet (zuletzt: BAG vom 12.03.2013 – 9 AZR 532/11, NZA 2013, 678). Da mit dem Tod des Arbeitsnehmers regelmäßig dessen höchstpersönliche Leistungspflicht im Sinne des § 613 Satz 1 BGB erlischt, gingen auch die Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht unter mit der Folge, dass sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch ebenfalls untergeht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch könne damit nicht vor dem Tod des Arbeitnehmers, der erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe, entstanden sein. § 7 Abs. 4 BUrlG statuiere insoweit mittelbar ein Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis (BAG vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10, NZA 326, 327, 2012).
1.2. Dem entgegen ist Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet (EuGH vom 12.06.2014 – C – 118/13, NZA 2014, 651). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend, Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 10, NVwZ 2013, 1295).
1.3. Danach ist § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform im Sinne des Artikel 7 Satz 2 RL 2003/88/EG dahingehend auszulegen, dass auch der Tod des Arbeitnehmers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG ist, aufgrund dessen dieser den Urlaub nicht mehr nehmen kann mit der Folge, dass dieser abzugelten ist (VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2015 – 3 K 24/15, juris; ErfK / Gallner, § 1 BurlG Rn. 23).
Den nationalen Gerichten obliegt es, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt. Die innerstaatlichen Gerichte müssen die volle Wirkung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen. Die nationalen Gerichte haben wegen Art. 249 Abs. 3 EG davon auszugehen, dass der Mitgliedstaat den Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, in vollem Umfang nachkommen wollte. Das Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung ist dem EG-Vertrag immanent. Es beschränkt sich nicht auf die Auslegung der innerstaatlichen Bestimmungen. Die von ihm begründete Verpflichtung verlangt vielmehr, dass die nationalen Gerichte das g...