Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.703,05 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 01. Januar 1992 bei der Firma … als Sekretärin zu einem monatlichen Gehalt von 2.234,35 EUR brutto beschäftigt. Die Firma … firmierte bis zum 27. Mai 2003 als … GmbH (im Folgenden abgekürzt: …). Über das Vermögen der Firma … wurde am 31. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigte die Gemeinschuldnerin noch 25 Arbeitnehmer. Die Gemeinschuldnerin gehörte zur Unternehmensgruppe … Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war bis zum Jahr 1999 die wirtschaftliche Betreuung von Objekten im Wohn- und Gewerbebau, die Vorbereitung der Prospektierung von Fondsgesellschaften für den Wohn- und Gewerbebau, die Beratung von natürlichen und juristischen Personen bei der Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten, die Tätigkeit als Generalübernehmer für Projekte des Wohn- und Gewerbebaus, die treuhänderische Verwaltung von Vermögensgegenständen, die Verwaltung von Immobilienfonds-Gesellschaften sowie die Beratung Dritter. Seit dem Jahr 2000 beschränkte sich der Geschäftsgegenstand auf die Durchführung von Projekten und Maßnahmen, mit deren Planung im Jahr 1999 bereits begonnen worden war, die Abwicklung von Altprojekten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der wirtschaftlichen Baubetreuung und kaufmännischen Geschäftsbesorgung, des Immobilienmanagements sowie der Organisation und der elektronischen Datenverarbeitung für Unternehmen der … Unternehmensgruppe sowie für Dritte.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte sämtliche noch bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer und stellte diese frei mit Ausnahme von zwei Arbeitnehmerinnen, die mit der Abwicklung der Buchhaltung beschäftigt werden, sowie eines Arbeitnehmers, der im Archiv tätig ist.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2003, das der Klägerin noch am gleichen Tag zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2004.
Mit der am 09. Januar 2004 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung.
Sie hält die angegriffene Kündigung für sozial ungerechtfertigt und wegen eines in Raten vollzogenen Betriebsüberganges für unwirksam.
Die … sei durch Verschmelzung verschiedener Gesellschaften entstanden, die unter dem Oberbegriff … bekannt gewesen seien. Gesellschafter dieser Gesellschaften seien die Herren … und …. Die Gesellschaften seien stets in zwei Gruppen eingeteilt gewesen, nämlich sogenannte Initiatorengesellschaften, die die Entwicklung und Realisierung von Immobilienprojekten zum Gegenstand gehabt hätten, sowie Projektgesellschaften, die im Auftrage der Initiatorengesellschaften die zu entwickelnden Grundstücke bzw. Objekte erworben hätten. So seien die Gesellschaftsanteile an der … von den Herren … und … von der … GmbH übernommen worden, deren Gesellschafter wiederum … und … (nunmehr … Nachlass) im Wesentlichen seien. Diese natürlichen Personen seien im fast gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der … GmbH (im Folgenden abgekürzt …). Die … sei am 23.01.2002 in die Firma … GmbH & Co.KG (im Folgendem abgekürzt …) umbenannt worden. Die … und die Gemeinschuldnerin seien personell und technisch miteinander verbunden. Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der … und der … seien die von der … bearbeiteten Projekte von der … übernommen worden, vor allem das …-Center. So habe die Klägerin als Sekretärin von Herrn … von Januar 2001 bis August 2002 für das …-Center gearbeitet. Dabei sei Herr … Projektleiter der … gewesen. Danach sei die Klägerin zur Projektleiterin Frau … versetzt worden und habe dann weiterhin im Auftrag von Herrn … als Mitarbeiter der … Teilaufgaben für das … Center erledigt. Von der … seien auch Projekte in Flensburg und Trier übernommen worden. Die Firma … habe sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin übernommen. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2003 (Bl. 78, 79 d.A.) verwiesen. Ferner sei Herr … Geschäftsführer der … als auch der … gewesen. Beide Firmen hätten auch einen gemeinsamen Server für die EDV benutzt, der erst Anfang Oktober 2003 getrennt worden sei. Die Firma … habe von der Gemeinschuldnerin auch die wesentlichen Betriebsmittel, wie Büromöbel, EDV-Geräte sowie Räume übernommen. So sei Sitz der Gemeinschuldnerin am … gewesen. Dort hätten in der … Etage Arbeitnehmer beider Firmen gearbeitet, in der … Etage sei die EDV beider Firmen gewesen und in der … Etage seien die Geschäftsführerbüros beider Firmen gelegen.
Die Klägerin bea...