Nachgehend
Tenor
I.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 31. August 2003 hinaus fortbesteht, und zwar zu denjenigen Bedingungen, wie es vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung unter dem 17. August 1998 bestanden hatte.
- Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger als Direktionsbevollmächtigten zu dem vor der Altersteilzeit innegehaltenen Bruttogehalt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren vorstehend zu 1. weiterzubeschäftigen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.406,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, über Weiterbeschäftigung sowie Schadensersatz.
Der Kläger ist am 06. Juni 1942 geboren. Von Beginn seiner beruflichen Tätigkeit an zahlte er Pflichtbeiträge sowie freiwillige Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA). Dann ließ er sich jedoch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien – dies war zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich noch möglich – und wies befreiende Lebensversicherungen nach. Die BfA erteilte hierüber die Bescheinigung unter dem 02. September 1968 (Bl. 69 d.A.).
Zum 10. Januar 1974 trat der Kläger bei den beklagten Versicherungsgesellschaften ein. Zuletzt bekleidete er dort die Funktion eines Direktionsbevollmächtigten. Auch gegenüber diesen Arbeitgebern legte er Nachweise über seine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vor (näheres Bl. 58 d.A.), denn er hatte zu seiner Altersvorsorge weiterhin mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen (näheres Bl. 57, 82 d.A.). Eine dieser Lebensversicherungen (näheres Bl. 59 d.A.) kam zum 60. Lebensjahr des Klägers in 2002 zur Auszahlung. Nach Darstellung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zum 24. März 2004 verwendete er diese Versicherungsleistung teilweise zur Beitragsleistung auf andere Lebensversicherungen oder die zusätzlich bei den Beklagten bestehende betriebliche Altersversorgung (zu dieser näheres Bl. 65, 82, 85 f. d.A.).
Im Jahre 1998 kamen die Parteien in Gespräche über eine Altersteilzeit. Die Beklagten dachten zunächst an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2005 (näheres Bl. 31 d.A.). Unter dem 17. August 1998 (Bl. 7–10 d.A.) schlossen die Parteien dann aber eine Altersteilzeitvereinbarung, nach deren Ziffer 1. Abs. 3 Satz 1 das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne Kündigung zum 31. August 2003 endet. Vor Erreichen dieses Termins wandte sich der Kläger an das Arbeitsamt, um dort zu erfahren, dass dort geprüft werde, ob eine Sperrzeit zu verhängen sei, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis mit den Beklagten einvernehmlich aufgehoben habe, und ob dieses Arbeitsverhältnis fortbestehe. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben unter dem 21. August 2003 (Bl. 11 ff. d.A.) gegenüber den Beklagten geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit dem 31. August 2003 ende und er daher seine Arbeitskraft anbiete. Nach dem dies ergebnislos geblieben war, hat der Kläger die Feststellung des Fortbestehens sowie ein Weiterbeschäftigungsbegehren mit einem am 10. September 2003 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 27. September 2003 zugestellten Schriftsatz rechtshängig gemacht.
Im Weiteren erhielt der Kläger von der BfA die Schreiben unter dem 17. November 2003 (Bl. 34 f. d.A.) und unter dem 03. Dezember 2003 (Bl. 90 d.A.), ausweislich derer weder ungekürzte noch geschmälerte Rentenleistungen vor Erreichen des 65. Lebensjahres im Jahr 2007 möglich seien.
Derweil hatte der Kläger Arbeitslosengeld beantragt. Mit Bescheid des Arbeitsamtes unter dem 28. August 2003 (Bl. 37 f. d.A.) wurde ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 266,56 EUR ab dem 24. November 2003 bewilligt, während für die Zeit vom 01. September bis 23. November 2003 eine Sperrzeit verhängt wurde. Hierbei blieb es auch im Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2003. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 28. November 2003 eingegangenem und den Beklagten am 03. Dezember 2003 zugestellten Schriftsatz Schadensersatzforderungen betreffend die infolge der Sperrzeitverhängung entgangenen Arbeitslosengeldleistungen gegenüber den Beklagten beziffert eingeklagt.
Der Kläger ist der Meinung, dass es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zu Ablauf des 31. August 2003 nicht gekommen sei. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 17. August 1998 enthalte eine Befristung, die an den allgemeinen Regeln zu messen sei. Dieser Prüfung halte die Befristungsabrede nicht stand, denn sie laufe auf eine Umgehung der Normen zum Kündigungsschutz hinaus (näheres Bl. 31, 84 f. d.A.). Das Altersteilzeitgesetz gehe vielmehr davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann ohne Kündigung beendet werden könne, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in die Rente über...