Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186,30 EUR brutto (einhundertsechsundachtzig 30/100) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2003 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die in der Nebenabrede vom 16. Juni 1993 vereinbarte Funktionszulage in Höhe von 8 % des Monatstabellenlohnes der Stufe I der Lohngruppe des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universität vom 1. April 1971 weiter zu gewähren ist.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.893,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage an den Kläger.
Der Kläger ist seit dem 01.11.1989 bei der beklagten Universität als Tierpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Weiter haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 02.11.1989 unter § 2 Abs. 2 geregelt, dass daneben die für den Bereich des Arbeitgebers in Kraft befindlichen und künftig in Kraft tretenden sonstigen Tarifverträge, sofern sie dieses Arbeitsverhältnis nach ihrem Geltungsbereich erfassen können, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind. Bezüglich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die eingereichte Kopie des Arbeitsvertrages, Bl. 3 d.A., Bezug genommen. Weiter haben die Parteien in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 02.03.1990 unter deren § 1 festgehalten, dass der Kläger als Tierpfleger überwiegend an Lehr- und Forschungsaufgaben mitwirkt und ihm hierfür nach § 2 der Nebenabrede eine Zulage gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten vom 01.04.1971 gewährt wird. Nach § 5 der Nebenabrede ist diese jederzeit widerruflich. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nebenabrede wird auf deren eingereichte Kopie, Bl. 4 d.A., Bezug genommen.
Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universitäten vom 01.07.1971 wurde von dem den Tarifvertrag abschließenden Arbeitgeberverband, dessen Mitglied die Beklagte ist, mit Schreiben vom 17.09.2001 zum 31.12.2001 gekündigt.
Nach einer entsprechenden Rüge des Rechnungshofes von Berlin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2003 die Nebenabrede mit Wirkung zum 28.02.2003 widerrufen und die Zahlung der Funktionszulage beginnend mit dem März 2003 eingestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionszulage weiter bestehen, da nach der letzten Aufstellung über seine Tätigkeit der Anteil der Mitarbeit an Lehr- oder Forschungsaufgaben über 60 % liege. Die Beklagte sei daher auch weiterhin zur Zahlung der Funktionszulage verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 186,30 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2003 zu zahlen sowie
- festzustellen, dass die in der Nebenabrede vom 16. Juni 1993 vereinbarte Funktionszulage in Höhe von 8 % des Monatstabellenlohnes der Stufe I seiner Lohngruppe nach dem Tarifvertrag über die Gewährung einer Funktionszulage an Arbeiter der Universität vom 01. April 1971 weiterzugewähren ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Tarifgebundenheit des Klägers und behauptet, dass lediglich ein kleiner Teil seiner Arbeit die unmittelbare Mitwirkung an Forschung und Lehre beinhaltet. Hierzu beruft sie sich auf eine von ihr gefertigte Aufstellung der Tätigkeit des Klägers nach Arbeitszeitanteilen, wonach die Zuchtarbeiten 62,5 % und die von ihr als Basisversorgung bezeichnete Tätigkeit des Klägers 37,5 % seiner Arbeitszeit ausmache. Von den Zuchtarbeiten wiederum stehe nur ein geringer Teil im Zusammenhang mit Lehre und Forschung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrages zu 1. bestehen keine Bedenken.
Zulässig als Feststellungsklage ist auch der Antrag zu 2.
Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Tarifvertrag über die Funktionszulage grundsätzlich noch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Streitig zwischen den Parteien ist damit ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO.
Auch wenn der Tarifvertrag die Zahlung einer Funktionszulage nur dann vorsieht, wenn der Kläger überwiegend an Lehr- oder Forschungsaufgaben mitarbeitet und damit der Anspruch jeweils monatlich abhängig hiervon neu entsteht, hat der Kläger ein hinreichendes Feststellungsinteresse an der Klärung, ob er grundsätzlich Ansprüche aus dem Tarifvertrag begründen kann. Andere...