Nachgehend
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Beklagten vom 04.08.2004 gegenüber der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangsmanagement (Stellenpool) unwirksam ist.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.08.2004 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsrechtsstreits hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Pförtnerin im Bezirksamt … von Berlin, Dienstgebäude … weiterzubeschäftigten.
III.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.800,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement sowie um die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Pförtnerin im Bezirksamt … von Berlin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsrechtsstreits.
Die am … geborene Klägerin ist seit dem 19.08.1991 beim Beklagten beschäftigt. Sie ist als Pförtnerin im Bezirksamt … von Berlin tätig, dort zuletzt im Dienstgebäude … und erzielte einen Bruttomonatsverdienst von ca. 1.900,00 EUR.
Die Klägerin ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 und sie ist einer Schwerbehinderten durch Bescheid des Arbeitsamtes gleichgestellt.
Am 08.04.2004 fand ein Anhörungsgespräch zur geplanten Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement statt, in dem die Klägerin mitteilte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Stellenpool versetzt werden könne. Zudem wendete sich die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2004, wegen dessen Inhalt Bl. 31 d.A. in Bezug genommen wird, gegenüber dem Bezirksamt. … gegen die Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement.
Unter dem Datum des 21.05.1996 stellte der Amts- und Vertrauensärztliche Dienst fest, dass die Klägerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass ihr nur Tätigkeiten, die einen häufigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ermöglichten, zumutbar seien; in Frage käme z.B. der Pförtnerdienst ohne Nachtschicht; wegen des wörtlichen Inhalts des Gutachtens wird Bl. 32 d.A. in Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 29.07.2004, wegen dessen Inhalt Bl. 5 d.A. in Bezug genommen wird, versetzte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2004 zum Zentralen Personalüberhangmangement.
Mit weiterem Schreiben vom 23.08.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Einsatzort sich bis auf Weiteres im Bezirk … befinde und dass dieser Einsatz in … noch durch ihre neue Behörde bestätigt werden müsse. Mit Schreiben vom 28.09.2004 teilte das Zentrale Personalüberhangmanagement der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 01.09.2004 bis zum 31.12.2004 in einem zeitlich befristeten Übergangseinsatz zu der Dienstbehörde Bezirksamt … abzuordnen, wo sie Pförtnerdienste wahrnehmen solle.
Mit Vermerk vom 08.03.2004, wegen dessen Inhalt Bl. 30 und 30 Rück der Akte in Bezug genommen wird, leitete der Beklagte, eingehend beim Personalrat des Bezirksamtes … am 03.06.2004, das Beteiligungsverfahren zur Versetzung der Klägerin zum Zentralen Personalüberhangmanagement ein. In seiner Sitzung am 16.06.2004 stimmte der Personalrat der Versetzung der Klägerin nicht zu und teilte dies mit Schreiben vom selben Tage, eingegangen beim Beklagten am 18.06.2004, mit.
Mit Schreiben vom 19.07.2004, wegen dessen Inhalt Bl. 34 und 35 d.A. in Bezug genommen werden, setzte sich der Beklagte mit den Gründen des Personalrates gegen die Versetzung der Klägerin auseinander und kam abschließend zu der Einschätzung, dass hinreichende Gründe für die Versetzung der Klägerin vorlägen.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 08.10.2004 eingegangenen, dem Beklagten am 19.10.2004 zugestellten Klage, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement unwirksam ist sowie die Verurteilung des Beklagten, sie über den 31.08.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Pförtnerin im Bezirksamt … weiter zu beschäftigen.
Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Zentralen Personalüberhangmanagement lediglich um eine virtuelle Behörde ohne eigenen Arbeitsbedarf handele und dass daher das für eine Versetzung erforderliche dienstliche Interesse nicht vorliegen könne. Sie bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates und ist der Auffassung, dass das Stellenpoolgesetz rechtswidrig sei, da es gegen Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz verstoße, denn der Landesgesetzgeber habe keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes; ferner stelle es einen Eingriff in die Tarifautonomie dar und der Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung werde verletzt, da ihr in einer virtuellen Behörde mangels einer dort vorhandenen Struktur keine Aufstiegsmöglichkeiten gegeben seien. Sie bestreitet, dass ein „SE-Leiter” entschieden habe, dass ihre Stelle durch Fremdvergabe wegfallen werde; die beklagtenseits in Bezug genommene Anl...