Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 31.644,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes.
Auf der Grundlage des im Klagezeitraum allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. Nov. 1986 (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung verlangt er von dem Beklagten Auskunft über die Bruttolohnsummen der bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1999 bis Dezember 2003; gleichzeitig macht er Entschädigungsansprüche geltend für den Fall, dass die begehrte Auskunft nicht binnen einer bestimmten Frist erteilt wird. Für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 verlangt er Zahlung so genannter Mindestbeiträge.
Der Beklagte ist Zimmerermeister. In der Handwerksrolle war sein Betrieb als Betrieb des Zimmererhandwerks eingetragen. Ende des Jahres 1995 erfolgte eine Erweiterung der Eintragung in die Handwerksrolle dahin, dass der Beklagte mit dem Handwerk Tischler; fachtechnischer Betriebleiter … in die Handwerksrolle eingetragen wurde (vgl. im Einzelnen d. Schreiben d. Handwerkskammer Frankfurt/Oder a.d. Beklagten v. 11.12.1995, Bl. 25 d.A.). Der Beklagte stellt in seinem Betrieb Holztreppen her und baut diese ein.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte falle mit seinem Betrieb unter den Geltungsbereich des VTV, da die Herstellung und der Einbau von Holztreppen zum Berufsbild des Zimmererhandwerks gehöre. Für seinen Betrieb führe der Beklagte im Rechtsverkehr die Bezeichnung „Zimmerermeister”, was sich an seinem Betriebsstempel mit dem Aufdruck „Zimmerermeister” zeige (vgl. Kopie d. Stempelaufdrucks Bl. 61 d.A.).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
Dezember 1999, Januar 2000 bis Dezember 2003 |
in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
- für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigungssumme in Höhe von 24.480,00 EUR zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.164,– EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, er erbringe überwiegend Tischlerarbeiten. Der Beklagte und seine Mitarbeiter stellten fast ausschließlich (zu ca. 95 %) handwerklich, geometrisch und technologisch aufwendige Treppen her, bei deren Herstellung mindestens 50 % der Arbeitszeit das Furnieren in Anspruch nehme. Auch die Veredelung von Oberflächen, die einen weiteren Großteil der Arbeitszeit in Anspruch nehme (ca. 30 %) finde sich nicht in der Berufsausbildung des Zimmerers. Darüber hinaus hätten die seit 1995 beschäftigten Auszubildenden ihre Ausbildung als Tischler abgeschlossen, da die Ausbildung durch den Betriebsleiter … als Tischlermeister erfolgt sei. Dies habe die Handwerkskammer Frankfurt/Oder mit Schreiben vom 11.12.1995 bestätigt (vgl. Schr. Bl. 25 d.A.). Ein Auszubildender, …, sei nach Abschluss seiner Ausbildung zum Tischler im Sommer 2000, seit September 2000 als Tischlergeselle bei dem Beklagten beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag v. 31.08.2000, Bl. 65, 66 d.A.). Weitere Gesellen seien im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beschäftigt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte und auf Zahlung der geltend gemachten Mindestbeiträge.
Die Kammer kann nicht annehmen, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Zimmererbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziff. 42 VTV geführt hat. Der Betrieb des Beklagten ist vielmehr als Betrieb des Schreinerhandwerks anzusehen und deshalb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.
Allerdings gehört nach dem Berufsbild die Herstellung von Treppen sowohl zum Zimmerer- als auch zum Schreinerhandwerk. Nach § 42 Abs. 3 Ziff. 1 c d. VO ü.d. Berufsausbildung in der Bauwirtschaft v. 02.06.1999 gehört zur Abschlussprüfung/Gesellenprüfung im Ausbildungsberufsbild Zimmerer das Konstruieren von Holztreppen. Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer ist im 3. Ausbildungsjahr der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Herstellung und des Einbauens von gewendelten Treppen vorgesehen. Nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zu...