Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden d. Kläger auferlegt.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 51.025,62 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes und nimmt den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum von Januar bis März 2001 i.H.v. 4.125,62 EUR sowie auf Auskunftserteilung für den Zeitraum von April 2001 bis April 2004 und Entschädigungszahlung gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – VTV-Bau – in der seinerzeit geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung in Anspruch.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe in den Kalenderjahren 2001 bis 2004 arbeitszeitlich überwiegend in der Werkstatt Holztreppen hergestellt und anschließend eingebaut. Hierbei handele es sich um Holzbauarbeiten, für die die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziff. 11 VTV-Bau nicht gelte, da die Herstellung und der Einbau von Holztreppen auch Zimmererarbeiten darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- an den Kläger 4.125,62 EUR zu zahlen,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten
April 2001 bis April 2004 |
in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind und
- für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 46.900,– EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass sein Betrieb nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst sei, da er überwiegend typische Tischlerarbeiten erbringe, die gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziff. 11 VTV-Bau vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau ausgenommen seien. So stelle der Beklagte in dem Betrieb zu 50,23 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Holztreppen her, repariere diese und baue diese ein. Insgesamt machten 98,48 % Bautischlerarbeiten aus. Lediglich zu 1,52 % werde der Einbau genormter, fertigbezogener Bauelemente erbracht. Die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer seien ausgebildete Tischler und als solche arbeitsvertraglich eingestellt. Die im Betrieb des Beklagten hergestellten Holztreppen unterschieden sich in der Art der Herstellung von Holztreppen, die von Zimmerern hergestellt und eingebaut würden. Der Beklagte habe 1994 hierzu eine Gewerbehalle errichtet, die mit einer Breitbandschleifmaschine, großen Platten- und Formatsäge, Hobelmaschine mit Tersamesserwellen für ganz feine Holzbearbeitung, Bohrgeräte für Treppen, Treppenoberfräsen, Tischfräse, Abrichtmaschine mit hoher Drehzahl und Tersawelle sowie einem Spritzraum ausgestattet sei. Der Beklagte stelle nur noch oberflächenendbehandelte Treppen her, die geschliffen und versiegelt seien. Auch werde Holzfurnier mit einer Furnierpresse auf die Holztreppen aufgebracht. Seit 1997 würden auch andere Materialien wie Edelstahl, Messing und Glas in die Holztreppen mitverbaut.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Betrieb des Beklagten unterfällt in den hier streitigen Kalenderjahren 2001 bis 2004 nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau.
Zwar fällt die zwischen den Parteien unstreitige arbeitszeitlich überwiegende Herstellung und Einbau von Holztreppen zunächst dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziff. 42 VTV-Bau, da es sich hierbei jedenfalls um Holzbauarbeiten handelt. Insoweit greift jedoch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziff. 11 VTV-Bau, da es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Betrieb des Schreinerhandwerks handelt. Insoweit greift nicht die Rückausnahmeregelung dieser Vorschrift, wonach auch Betriebe des Schreinerhandwerks erfasst werden, soweit Zimmerarbeiten ausgeführt werden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.07.2001 – 10 AZR 483/00 AP Nr. 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ausgeführt, dass es sich bei Treppenbauarbeiten um „sowohl – als – auch” Tätigkeiten handelt, die vom Schreiner- und Tischlerhandwerk als auch vom Zimmererhandwerk erfasst werden. Hierzu ist insbesondere zur Begründung darauf Bezug genommen, dass Treppenbauarbeiten sowohl nach dem Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung für das Zimmererhandwerk als auch denen der Meisterprüfung für das Tischlerhandwe...