Tenor

I. Der Bekl. wird als Gesamtschuldner neben der gesondert in Anspruch genommenen Firma … und neben dem gesondert in Anspruch genommenen verurteilt, an den Kläger

EUR 2.323,90 (zweitausenddreihundertdreiundzwanzig 90/100) zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Bekl. auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.323,90 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes.

Auf der Grundlage des im Klagezeitraum allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung begehrt der Kläger Zahlungen von selbst gemeldeten Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von März bis Juni 1997 in Anspruch.

Der Beklagte war zusammen mit weiteren Gesellschaftern, Gründungsgesellschafter und Kommanditist einer Kommanditgesellschaft. Nach Abtretung von Gesellschaftsanteilen hielt der mit 15.000,– DM 50 % des Gesamtkapitals der Gesellschaft. Diese KG wurde nicht ins Handelsregister eingetragen, vielmehr wurde der entsprechende Antrag auf Eintragung am 29.5.1997 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 5.4.2001 zurückgewiesen, da Eintragungshindernisse nicht beseitigt werden konnten. Bis zum 30.06.1997 wurden gewerbliche Arbeitnehmer zur Verrichtung von Zimmerei und Holzschutzarbeiten beschäftigt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte Gesamtschuldner ist neben den anderen Gesellschaftern für die entstandenen Sozialkassenbeitragsverbindlichkeiten hafte, allerdings beschränkt auf den Anteil der dem Anteil am Gesellschaftsvermögen entspreche.

Der Kläger beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der gesonderten in Anspruch genommenen … GmbH und neben dem gesondert in Anspruch genommenen … an den Kläger 2.323,90 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge verpflichtet zu sein.

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte ist zur Zahlung der geltend gemachten Sozialkassenbeiträge gemäß § 48 VTV verpflichtet. Dieser Verfahrenstarifvertrag findet auf Grund seiner Allgemeinverbindlichkeiten und der Tatsache das der Beklagte Mitgesellschafter eines Baubetriebes war auf das Verhältnis der Parteien Anwendung.

Der Beklagte haftet für die streitgegenständliche Forderung nach den Grundsätzen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer Vor-Gesellschaft.

Mit dem Zustandekommen des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft errichtet und besteht, solange die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen ist, als Vor-Gesellschaft/Vor-GmbH fort. Hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter dieser Vor-Gesellschaft gilt nach der einheitlichen Rechtssprechung der Oberen Bundesgerichte (BGH in NJW 1997, Seite 1507, BAG NJW 1997, S. 3331, NJW 2000, S. 2915, Bundesfinanzhof NJW 1998, S. 2926) folgendes: Solange die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen ist, besteht sie als Vor-Gesellschaft/Vor-GmbH, für deren Verbindlichkeiten die Gründungsgesellschaften gegenüber der Vor-Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haften. Die Gläubiger der Vor-Gesellschaft können die Gesellschafter grundsätzlich nicht unmittelbar persönlich wegen der Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch nehmen, sondern müssen sich an die Vor-Gesellschaft halten. Diese Haftung ist zwar nicht (mehr) auf die noch nicht erbrachte Stammeinlage beschränkt. Die Gesellschafter haften jedoch nicht gesamtschuldnerisch, sondern im Verhältnis ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung für die bei der Vor-Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten.

In den Fällen, in denen die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil beispielsweise die Gründer von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung als GmbH zu erreichen oder aber den Eintragungsantrag nicht ernsthaft betrieben haben, indem sie zum Beispiel Eintragungshindernisse nicht beseitigt haben, handelt es sich bei der Vor-Gründungsgesellschaft um eine sog. unechte Vor-Gesellschaft im Gegensatz zu der oben erwähnten echten Vor-GmbH. Die Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor-Gesellschaft erfolgt unmittelbar und unbeschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass für diese Gesellschaft das Recht der Vor-GmbH keine Anwendung findet, denn ein Personenzusammenschluss ohne die Zielrichtung einer späteren Eintragung kann nicht Vor-Gesellschaft sein und damit als solche rechtlich anerkannt werden mit der Folge der weitgehenden Anwendung des GmbH-Rechts, sondern sie unterliegt dem Recht der BGB-Gesellschaft oder demjenigen der OHG mit der Folge einer persönlichen gesamtschuldnerischen unmittelbar und unbeschränkten Haftung. Der Tatbestand einer Handelnden-Haftung nach § 11 GmbHG ist hier rechtlich nicht relevant.

Diese Rechtsprechung ist gleicherm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge