Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.293,88 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe und Schadensersatz.
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung. Die Erlaubnis wurde ihr vom … am 09.12.1998 erteilt.
Der Beklagte hatte sich bei der Klägerin Anfang 2002 blind beworben. Er erhielt Ende Juli 2002 einen Anruf von der Klägerin, wonach ein Arbeitsvertrag geschlossen werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte vage eine Einstellung in den … in Aussicht.
Die Klägerin legte dem Beklagten einen vorformulierten „Mitarbeitervertrag” unter dem Datum vom 01.08.02 zur Unterzeichnung vor. Danach schlossen die Parteien einen vom 05.08. bis zum 30.08.2002 befristetes Arbeitsverhältnis, wonach der Beklagte für Hilfstätigkeiten des Malerhandwerks eingestellt wurde. Es wurde eine Brutto-Vergütung von 7,– EUR pro Stunde, eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden und eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. § 14 des Arbeitsvertrages lautet:
„Rechtsfolgen bei Fehlverhalten/Vertragsstrafen
(1) Kommt der/die Mitarbeiter/in seiner Benachrichtigungspflicht aus § 12 schuldhaft nicht nach, hat er/sie PROCURE den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Daneben ist PROCURE berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 3 Brutto-Tagesverdiensten zu verlangen.
(2) Hat der/die Mitarbeiter/in seine/ihre Arbeit vertragswidrig und schuldhaft verlassen oder nicht aufgenommen, hat er PROCURE den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Daneben ist PROCURE berechtigt, für jeden Tag des Vertragsbruches, längstens für die Dauer von zwei Wochen, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Bruttotagesverdienstes zu verlangen.
(3) Eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Brutto-Wochenverdiensten kann PROCURE auch dann verlangen, wenn
- PROCURE das Arbeitsverhältnis wegen eines schuldhaften Fehlverhaltens des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigt, fristlos oder fristwahrend kündigt;
- der Mitarbeiter, ohne hierzu berechtigt zu sein, fristlos kündigt oder sich auf sonstige Weise ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Arbeitsvertrag löst, insbesondere auch dann, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nicht antritt.
(4) Bei Festsetzung und Geltendmachung einer Vertragsstrafe wird der Verleiher billiges Ermessen (§ 315 BGB) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.”
Nach § 15 Abs. 4 Mitarbeitervertrag müssen sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vertrags (bei dem die §§ 10 Abs. 2 bis 13 Abs. 1 fehlen, Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin wendet diesen „Mitarbeitervertrag” laufend bei den Vertragsabschlüssen mit den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern an (dies ist der Kammer beispielsweise aus den Verfahren 8 Ba 205/01, 6 Ca 3618/00, 4 Ca 1149/02 sowie 2 Ca 3337/02 bekannt). Die Klägerin behauptet, der Inhalt des Arbeitsvertrages sei mit dem ….
Zeitgleich mit dem Arbeitsvertrag schloss die Klägerin mit dem Beklagten eine vom 02.08.02 datierende „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag-Einsatzanweisung”, in der dem Beklagten der (neue) Einsatz bezüglich Datum, Arbeitszeit, Entleiherfirma mit Adresse und Telefonnummer, Tätigkeitsbeschreibung und Ansprechpartner mitgeteilt wurde (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 18 d.A. verwiesen).
Der Beklagte war von der Klägerin vertraglich ab dem 5.08. an die … überlassen. Mit der vorbenannten Firma war für die Überlassung ein Stundenverrechnungssatz in Höhe von 20,90 EUR vereinbart. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag war auch schriftlich in der gebotenen Form mit dem notwendigen Inhalt abgeschlossen. Diese Firma hätte den Beklagten zumindest zwei Wochen beschäftigt bzw. bei der Klägerin ausgeliehen. Die Firma … hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
Der Beklagte hat sich den „Firmenhauptsitz” des Entleiherbetriebes … am Sonntag, den 04.08.02 angeschaut und dort lediglich ein altes Haus vorgefunden. Auch am 05.08.02 habe er, als er nach 7.00 Uhr mit dem Fahrrad am vorbenannten Einsatzort erschien, „nichts gesehen”.
Die Beklagte hat darauf erwidert, bei der in der Zusatzvereinbarung vom 02.08.02 angegebene Adresse habe es sich tatsächlich um ein Privathaus gehandelt. Von dort seien die Arbeitnehmer jedoch zur konkreten Einsatzstelle gebracht worden.
Noch am gleichen Tag rief die Klägerin bei …, bei dem der Kläger derzeit telefonisch zu erreichen war, an und teilte mit, dass „einer fehlt”. Ein zweiter Anruf der Klägerin erfolgt ein oder zwei Tage später. Der Beklagte ging danach davon aus, dass sich die Angelegenheit „erledigt” hatte.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten mit Schreiben vom 08.08.02 frist...