Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.353,09 DM festgesetzt.
Tatbestand
Mit der am 22.03.99 erhobenen Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Masseverbindlichkeiten gegen den Beklagten geltend.
Aufgrund eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte vom Amtsgericht Bielefeld als vorläufiger Insolvenzverwalter der Fa. ––-GmbH mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingesetzt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter beschäftigte der Beklagte die Arbeitnehmer der Fa. –––GmbH weiter. Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zahlte die Klägerin an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld in Höhe von 15.353,09 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der infolge Zahlung des Insolvenzgeldes auf sie übergegangene Anspruch eine Masseverbindlichkeit sei.
Da der Beklagte Masseunzulänglichkeit geltend macht, beantragt die Klägerin,
festzustellen, daß der Klägerin gegen den Beklagten eine Masseforderung in Höhe von 15.353,09 DM zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die von der Klägerin geltend gemachte Forderung eine Insolvenzforderung darstelle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist keine Masseverbindlichkeit, die aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen ist, sondern eine Insolvenzforderung, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens durchzusetzen ist.
Die Klageforderung unterfällt nicht der Regelung des §§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sondern der Bestimmung des § 108 Abs. 2 InsO. Die letztgenannte Bestimmung ist im Hinblick auf die Arbeitnehmeransprüche vor der Insolvenzeröffnung als Spezialnorm zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO zu betrachten (vergl. Berscheid ZInso 1998, 259).
Diese Auffassung rechtfertigt sich zum einen aus der Begründung zu § 64 des Regierungsentwurfes, wonach Konkursvorrechte nicht mehr bestehen sollten.
Desweiteren ist zu berücksichtigen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter, auf dem die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übergegangen ist, nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO die gesetzliche Pflicht hat, das schuldnerische Unternehmen vorläufig fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgeld ausnahmsweise einer Geschäftsschließung zustimmt. Diese vom Gesetz verlangte Betriebsfortführung wird erleichtert, wenn die Inanspruchnahme bestimmter, zur Betriebsfortführung unabdingbar Leistungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter von der Regelung des §§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgenommen und der Bestimmung des § 108 Abs. 1 InsO unterworfen wird. Würde die Vorschrift des §§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO die Entgeltforderung der Arbeitnehmer erfassen, wären die Möglichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis vermindert, denn ihm bliebe der liquiditätssichernde Effekt der Insolvenzgeld-Vorfinanzierung versagt (vergl. Wiester ZInsO 1998, 99).
Nur bei einem Vorrang des §§ 108 Abs. 2 InsO vor § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO stünden dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis alle Möglichkeiten zur Unternehmensfortführung zur Verfügung, die auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis eröffnet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert wurde in Höhe von 80% der Klageforderung festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1240226 |
KTS 2000, 276 |
ZIP 1999, 1493 |
DZWir 1999, 455 |
ZInsO 1999, 539 |