Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.800,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien zum 28.09.2001.
Die Klägerin strebt die Feststellung an, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 28.09.2001 hinaus besteht.
Die am 19.05.1963 geborene Klägerin ist in der Zeit vom 14.11.1979 bis Mai 1986 als Elektrohelferin bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
Die Parteien haben dann am 22.05.2000 einen ersten befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der bis zum 30.11.2000 lief. Die erste Befristung wurde verlängert bis zum 31.05.2001. Es erfolgte dann eine zweite Verlängerung bis zum 28.09.2001.
Danach ist das Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte hinsichtlich der Befristung die Vorschriften des § 1 BeschFG, die gemäß § 1 Abs. 6 BeschFG bis zum 31.12.2000 beschränkt war, eingehalten hat.
Die Klägerin erklärt:
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei eine Befristung im Jahr 2001 auch kalendermäßig unzulässig gewesen, weil mit der Beklagten zuvor bereits Arbeitsverhältnisse bestanden hätten, und zwar ein Arbeitsverhältnis von 1979 bis 1986 und ein befristetes Arbeitsverhältnis ab 22.05.2000.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 15.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor:
Ein „Zuvor”-Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei bei der Klägerin nicht gegeben. Es sei nur die Zulässigkeit der Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, nicht die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses, das am 30.11.2000 zu Ende gegangen sei. Die Befristungen ab 22.05.2000 seien gemäß § 1 BeschFG zulässig gewesen. Der Arbeitgeber sei aufgrund des am 22.05.2000 geltenden § 1 Abs. 1 BeschFG ermächtigt gewesen, im Rahmen von 24 Monaten Arbeitsverhältnisse mit einer erstmaligen Befristung und mit drei Anschlussbefristungen mit der Klägerin zu schließen. Diese Ermächtigung der Parteien sei auch über den 31.12.2000 hinaus bestehen geblieben. Der Gesetzgeber habe auch im § 14 Abs. 2 TzBfG materiell keinerlei andere Regelung der Befristungen vorgesehen. Insbesondere habe der Gesetzgeber auch keine Übergangsregelung betreffend die nach altem Recht geschlossenen Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Darum müsse davon ausgegangen werden, dass die nach altem Recht begonnenen Arbeitsverhältnisse entsprechend der Ermächtigung im § 1 BeschFG auch über den 31.12.2000 hinaus im Rahmen des 24-Monate-Zeitraums zu Ende geführt werden durften.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage war abzuweisen.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber durch das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 i.d.F. von 1996 ermächtigt gewesen, bis zum 31.12.2000 befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen, und zwar mit einem möglichen Zeitrahmen von 2 Jahren gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG. Weiterhin war der Arbeitgeber ermächtigt, bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren dreimal das befristete Arbeitsverhältnis zu verlängern. Dementsprechend hat die Beklagte mit der Klägerin gehandelt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Frist des § 1 Abs. 3 S. 2 BeschFG seinerzeit eingehalten worden ist, dass also vor Eintritt der Klägerin am 22.05.2000 eine Zeitspanne von mehr als 4 Monaten zum vorigen Arbeitsverhältnis eingehalten worden war.
Nach Ansicht des Gerichts ist das vorliegende Arbeitsverhältnis allein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz rechtlich zu beurteilen, und nicht nach dem Teilzeitbefristungsgesetz, das am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.
Das Teilzeitbefristungsgesetz enthält keine Übergangsregelungen.
Nach Ansicht des Gericht enthält § 1 Abs. 6 BeschFG die Ermächtigung, bis zum 31.12.2000 in Arbeitsverhältnisse einzutreten und Arbeitsverhältnisse entsprechend der damaligen Regelung befristet bis zu 2 Jahren abzuschließen unter höchstens dreimaliger Verlängerung. Auf die Vorschrift des § 14 TzBfG kann es dabei nicht ankommen. Das Teilzeitbefristungsgesetz enthält keine Übergangsvorschriften. Darum muss das vorliegende Arbeitsverhältnis allein aus § 1 BeschFG beurteilt werden.
Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, durch deutliche Übergangsvorschriften die Ermächtigungen des § 1 BeschFG aufzuheben. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung der deutlichen und klaren Regelung in den gesetzlichen Vorschriften. Dies hätte er durch Übergangsvorschriften betreffend die Beendigung des § 1 BeschFG sicherstellen können.
So lange eine derartige deutliche, klare Regelung betreffend die Rechtswirkung des § 1 BeschFG nicht gegeben ist, darf die unterworfene Rechtsperson davon ausgehen, dass die Ermächtig...