Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 20.339,84 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang sowie sich daraus ergebende Folgeansprüche.
Der am 01.09.1970 geborene Kläger war seit dem 25.10.1999 aufgrund Arbeitsvertrages vom selben Tag bei der … Speditions GmbH, …, als Kraftfahrer beschäftigt. Der monatliche Bruttoverdienst betrug dort regelmäßig zuletzt 3.700,– DM, entsprechend 1.981,78 EUR.
Die … Speditions GmbH bewarb sich auf der Grundlage einer Ausschreibung vom 16.07.1996 (Blatt 63–86 d.A.) bei der Beklagten um den Betrieb eines Gefahrstofflagers. Hierzu errichtete sie in der Folgezeit eine für die Lagerung von Gefahrstoffen geeignete Halle und erhielt mit Bescheid vom 02.11.1998 die Erlaubnis zum Umgang und zur Lagerung mit diversen Gefahrstoffen.
Mit der Beklagten vereinbarte die … Spreditions GmbH in einem Dienstvertrag vom 10.06.1998 die Lagerung, Kommissionierung und den Transport von Gefahrstoffen. Nachdem aus Sicht der Beklagten die Zuverlässigkeit der … Speditions GmbH nicht ausreichend war, vereinbarte die Beklagte mit dieser am 07.08.2001 die Beendigung des bisherigen Dienstvertrages vom 10.06.1998 und die Vermietung des Gefahrstofflagers mit Wirkung ab dem 01.08.2001 seitens der … Speditions GmbH an die Beklagte. Weiter vereinbarten diese Vertragsparteien die Vornahme einer Inventur und die Abstellung von zwei Arbeitnehmern der … Speditions GmbH ab dem 07.08.2001 für einen Zeitraum von zwei Wochen zum Zweck der Einweisung der Mitarbeiter der Beklagten in die Systeme der Lagerverwaltung; wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf ihre Ablichtung, Blatt 41 und 42 d.A., Bezug genommen.
In der Folgezeit lagerte und kommissionierte die Beklagte in dem genannten Gefahrstofflager die Gefahrstoffe selbst durch eigene Mitarbeiter ein, entsprechend der Vereinbarung vom 07.08.2001 erteilten zwei Mitarbeiter der … Speditions GmbH zunächst Einweisungen.
Die … Speditions GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 10.08.2001 zum 15.09.2001. Der Kläger wurde ausweislich dieses Schreibens bereits ab Montag, 06.08.2001 unter Anrechnung auf evtl. bestehende Resturlaubsansprüche von der Arbeit freigestellt.
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 22.10.2001 die Beklagte auf, sich über ihre Erfüllungsbereitschaft im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis zu erklären, worauf die Beklagte mitteilte, ein Betriebsübergang liege nicht vor. Mit seiner am 07.11.2001 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, er sei bei der … Speditions GmbH allein für den Transport zwischen dem Gefahrstofflager in Bottrop und der Beklagten eingestellt gewesen. Dieses Lager betreibe die Beklagte nun selbst. Hierin liege ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB. Alle Betriebsmittel der vormaligen Betriebsinhaberin seien auf die Beklagte übergegangen. Dies leitet der Kläger aus seitens der … Speditions GmbH an die Beklagte gerichteten Kaufangebote unter anderem für Stapler, Hubwagen u.ä. her. Weiter nutze die Beklagte die frühere Telefonanlage und Datenleitung weiter. Auch verweist er auf die Nutzung zweier Mitarbeiter der … Speditions GmbH für 14 Tage nach der Einstellung der Betriebstätigkeit der früheren Betriebsinhaberin zum Zwecke der Schulung für Mitarbeiter der Beklagten.
Der Transport der Gefahrstoffe sei vor dem 07.08.2001 ausschließlich mit LKWs der … Speditions GmbH, nicht einer Firma … – Spedition GmbH, durchgeführt worden. Dabei seien etwa vier bis fünf Fahrten je Tag zwischen dem Lager und den Werken der Beklagten in Bochum durchgeführt worden.
In dem weiteren Rechtsstreit des Klägers mit der … – Speditions GmbH, Arbeitsgericht Bochum 3 Ca 443/02, macht der Kläger geltend, ein Arbeitsverhältnis bestehe zwischen ihm und der … – Speditions GmbH. Transporte zwischen dem Gefahrstofflager und dem Werk der AG würden nunmehr durchgeführt durch die AG selbst sowie durch die dort beklagte … Speditions GmbH.
Im vorliegenden Rechtsstreit trägt der Kläger demgegenüber vor, seit dem 07.08.2001 führe die Beklagte die Transporte zwischen Bottrop und Bochum mit eigenem LKW aus. Zuvor, vor dem 07.08.2001, habe die … – Spedition GmbH ausschließlich wenige dringende Aufträge in ganz Deutschland durchgeführt, was jedoch nichts mit der Tätigkeit des Kläger und den Fahrten zwischen dem Gefahrstofflager und dem Bochum zu tun habe.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht mit dem Inhalt, dass der Kläger als Kraftfahrer zu beschäftigen ist;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Kraftfahrer zu beschäftigen und an ihn monatlich 1.891,78 EUR brutto ab August 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei bei der … Speditions GmbH nicht all...