Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.675,61 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Familienpflegezeit im Blockmodell.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 16.03.1994 als Berufskraftfahrer beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 1.675,61 EUR. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden.

Die Mutter des Klägers ist pflegebedürftig mit einem gegenwärtigen Pflegegrad von 2. Mit Schreiben vom 08.10.2021 kündigte der Kläger bei der Beklagten eine beabsichtige Familienpflegezeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 an.

Die Verteilung der Arbeitszeit sollte vom 01.01.2022 bis zum 20.05.2022 eine Beschäftigung in Vollzeit vorsehen. Vom 21.05.2022 bis zum 13.08.2023 begehrt der Kläger die vollständige Freistellung und in der Zeit vom 14.08.2023 bis zum 31.12.2023 eine weitere Beschäftigung in Vollzeit.

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 18.10.2021 abgelehnt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe gegenüber der Beklagten Anspruch auf Gewährung von Familienpflegezeit nach Maßgabe seines Antrags vom 08.10.2021. Seine Mutter sei Angehörige Sinne des §§ 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Pflegezeitgesetz. Seine Mutter sei auch pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes, da sie einen Pflegegrad der Stufe 2. aufweise. Die Höchstdauer der Familienpflegezeit von 24 Monaten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Familienpflegezeitgesetz sei nicht überschritten. Schließlich sei auch die von ihm beantragte Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu beanstanden. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen dass eine Familienpflegezeit nicht im Rahmen eines Blockmodells genommen werden könne. § 2 Abs. 1 S. 3 Familienpflegezeitgesetz stelle insofern nur auf die „teilweise” Freistellung ab, die im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten dürfe. Dem Gesetz sei damit nicht zu entnehmen, wie die Mindestarbeitszeit auf die verschiedenen Zeiträume aufzuteilen sei. Schließlich ergebe sich aus dem Internetauftritt des P., dass eine Familienpflegezeit auch im Blockmodell durchführbar sei. Es wird Bezug genommen auf Bl. 12 der Akten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass dem Kläger Familienpflegezeit im Blockmodell mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023 gewährt wird, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 20.05.2022 als Ansparphase unter Leistung der vertragsgemäßen Arbeitszeit von 38 Stunden dienen soll, der Zeitraum vom 21.05.2022 bis 13.08.2023 in vollständiger Freistellung von der Arbeit als Pflegephase dienen soll und der Zeitraum vom 14.08.2023 bis 31.12.2023 als eine Nachpflegephase unter Leistung der vertragsgemäßen Arbeitszeit von 38 Stunden dienen soll.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die von dem Kläger geforderte Verteilung der Arbeitszeit sei nicht von § 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz gedeckt. Der Kläger könne allein eine „teilweise Freistellung” von der Beklagten verlangen. Unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks und der Gesetzessystematik könne eine vollständige Befreiung von der Arbeitsleistung im Rahmen von „Freistellungsblöcken” vom Kläger nicht verlangt werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Familienpflegezeit nach Maßgabe der von ihm beantragten Lage und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG noch aus § 2 Abs. 1 S. 3 FPfZG.

II. § 2 Abs. 1 S. 2 FPfZG sieht nach Auslegung des Gesetzes durch die erkennende Kammer einen derartigen Anspruch des Klägers nicht vor.

1. Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter diesen Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich unter Umständen erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. BVerfG, NZA 2018, 774 = AP TzBfG § 14 Nr. 170 Rn. 74 f.; BAG NZA 2019, 688 Rn. 16, beck-online).

2. Gemäß § 2 Abs. 1 FPfZG sin...

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