Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 2.812 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Rente aus der Zusatzrentenversorgung der wichtigsten volkseigenen Betriebe in der früheren DDR auf der Grundlage der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR, Nr. 30 vom 23.3.1954, Seite 301 ff.; im folgenden AO 1954 genannt).
Die Beklagte war in der DDR ein wichtiger volkseigener Betrieb im Sinne der AO 1954. Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.1991 aus altersbedingten oder anderen Gründen Rentenempfänger wurden, erhielten von der Beklagten eine betriebliche Zusatzrente nach der AO 1954. Folgende Voraussetzungen mußten nach der AO 1954 für den Bezug einer betrieblichen Zusatzrente vorliegen:
„§ 3
Der Anspruch auf Zusatzrente besteht, wenn Arbeiter oder Angestellte
- noch beschäftigt oder aus einem dieser Betriebe wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze ausgeschieden sind und
- eine zwanzigjährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer in diesem Betrieb und
- den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweisen.
§ 4
1) Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 % des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 5 Jahre, mindestens jedoch 10 MON im Monat
…” (AO 1954 a.a.O.).
Wegen des vollständigen Inhaltes der AO 1954 wird auf die in der Akte in Kopie beigefügte AO 1954 verwiesen.
Der 61jährige Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 10.9.1954 beschäftigt und schied am 30.11.1991 im Zusammenhang mit den strukturellen Veränderungen und der Möglichkeit der Wahrnähme der gesetzlichen Altersübergangsregelung bei der Beklagten aus. Sein Nettodurchschnittsverdienst bis zum Ausscheiden betrug in den letzten 5 Jahren im Jahr durchschnittlich 1.479,01 DM. Ab dem 1. Mai 1995 mußte der Kläger aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen.
Wegen der gesetzlichen Regelung der AO 1954 gab es eine Vereinbarung zur leistungsabhängigen Gestaltung der Löhne und Gehälter im Rahmen der verfügbaren Lohnfonds 1990, die zwischen dem Ministerium für Schwerindustrie und dem Zentralvorstand der IG Metall am 1.3.1990 getroffen wurde. Dort heißt es unter Pkt. IV.:
„Werktätige im Geltungsbereich des Rahmenkollektivvertrages Metallurgie erhalten eine betriebliche Zusatzrente entsprechend der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in allen wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9.3.1954.
Die in der Direktive für die Regelung der Fragen auf dem Gebiet des Lohnes und des Urlaubes sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Ansprüche bei Kombinatsbildungen vom 7. Mai 1969 getroffenen Festlegungen über die personengebundene Abgrenzung der Werktätigen mit Anspruch auf betriebliche Zusatzrente ist nicht mehr anzuwenden.”
Wegen der Vollständigkeit dieser Vereinbarung wird insoweit auch auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Schließlich vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten am 3.7.1991 in der Betriebsvereinberung Nr. 7.06 unter Pkt. 3.8. folgendes:
„Für die Zahlung von Betriebsrenten gelten die Bestimmungen für die betriebliche Zusatzrente. Als anrechnungsfähige Betriebszugehörigkeit gelten auch die Jahre, in denen Aufstockungszahlungen durch das Unternehmen gewährt wurden.”
Wegen der Vollständigkeit dieser Betriebsvereinbarung wird ebenfalls auf die in der Akte enthaltene Kopie der Betriebsvereinbarung verwiesen.
Mit Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands trat auch der Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31.8.1990 (im nachfolgenden EV genannt) nebst seinen Anlagen in Kraft. In der Anlage 2, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, Ziffer 4 des EV heißt es: „Die Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 Seite 301) mit folgenden Maßgaben:
- Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
- Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
- Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 1.”
Wegen der Bestimmungen im Einigungsvertrag hat die Beklagte die Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten eingestellt bzw. eine Bestätigung der Anwartschaft abgelehnt.
Der Kläger ist der Meinung, daß er aufgrund der AO 1954 einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente habe. Er beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1995 zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich 74,00 DM zum le...