Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmungsverweigerung
Tenor
1. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats (Antragsgegners) zur Umgruppierung des … wird ersetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskosten und -gebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligten zu 2.) zur Umgruppierung des Mitarbeiters … für die Tätigkeit als Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1. – Antragstellerin) hat ihre Hauptverwaltung in … und unterhält daneben eine bundesweite Außendienstorganisation, die in 21 Gebietsdirektionen gegliedert ist. Die Leitung einer Gebietsdirektion obliegt dem jeweiligen Direktor der Gebietsdirektion. In einer Gebietsdirektion werden u.a. Mitarbeiter in den Funktionen Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer, früher Regionaltrainer und Regionale Verkaufsförderer genannt, beschäftigt. Der Sitz der Gebietsdirektion Bremen ist Bremen.
Der Beteiligte zu 2.) (Antragsgegner) ist der bei der Gebietsdirektion Bremen gebildete Betriebsrat.
Die Vergütung der Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer wird nicht einzelvertraglich vereinbart, sondern richtet sich nach den Tarifverträgen für die … Nach der bis zum 30.06.2000 gültigen Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Regionaltrainer, Leiter Regionaltraining, Regionale Vertriebsförderer und Leiter Regionale Vertriebsförderung den … vom 21.06.1994 in der Fassung vom 17.11.1998 wurden die Regionalen Vertriebsförderer, ggf. nach Ablauf einer vorgeschalteten Traineezeit, in die Tarifgruppe TG 9 eingruppiert und erhielten neben dem Grundgehalt als variable Vergütung eine sogenannte Seminarprämie.
Für die Stelle des Mitarbeiters … in der Funktion als Regionaler Vertriebsförderer gibt es eine Stellenbeschreibung, Stellenprofil genannt, gültig ab 01.08.1999 bzw. 11.01.2000. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 40 und 41 der Akte Bezug genommen. In seiner Funktion als Gebietsverkaufsförderer gibt es für den Mitarbeiter … ein weiteres Stellenprofil gültig ab 01.08.2000, das sich jedoch von dem alten Stellenprofil inhaltlich nicht unterscheidet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 42 und 43 der Akte Bezug genommen.
Die Tarifvertragsparteien haben am 29.06.2000 eine Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer abgeschlossen.
Nach Ziffer 2 dieser Tarifvereinbarung werden die Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer in die Tarifgruppe 8 eingruppiert.
Unter Ziffer 3.1 der Vereinbarung ist geregelt, daß bei entsprechenden Leistungen den Gebietsverkaufstrainern und Gebietsverkaufsförderern ein Bonus gemäß den nachstehenden Bestimmungen gewährt wird. Unter Ziffer 4.1 Besitzstandswahrung im Zusammenhang mit den neuen Vergütungsregelungen ist im einzelnen folgendes geregelt:
„Für die am 30. Juni 2000 in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Regionaltrainer und Regionalen Vertriebsförderer (neue Bezeichnung: Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer) gelten die bisherigen Regelungen zur variablen Vergütung bis zum 31. Dezember 2000 fort.
Regionaltrainer und Regionale Vertriebsförderer, die am 30. Juni 2000 in Tarifgruppe 9 eingruppiert sind, werden ab 1. Juli 2000 in Tarifgruppe 8 eingruppiert. Über das entsprechende Tarifgehalt hinaus erhalten sie eine versorgungsfähige Ausgleichszulage, die sich bei zukünftigen Tariferhöhungen wie folgt aufzehrt:
- • Bei Mitarbeitern mit weniger als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit vermindert sich die Ausgleichszulage jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
- • Bei Mitarbeitern mit 10 und mehr Jahren Betriebszugehörigkeit vermindert sich die Ausgleichszulage jeweils um ein Viertel des Erhöhungsbetrages.
Wird der Mitarbeiter wieder in eine höhere Tarifgruppe eingruppiert, wird der sich aus dieser Umgruppierung ergebende Erhöhungsbetrag in voller Höhe auf die Ausgleichszulage angerechnet.”
Ziffer 7. Schlußbestimmungen der Tarifvereinbarung vom 09.06.2000 lautet:
„Diese Tarifvereinbarung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Sie ersetzt die Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Regionaltrainer, Leiter Regionaltraining, Regionale Vertriebsförderer und Leiter Regionale Vertriebsförderung der … vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Tarifvereinbarung vom 17. November 1998.”
Wegen des weiteren Inhalts dieser Tarifvereinbarung wird auf Bl. 6–9 der Akte Bezug genommen.
Der Mitarbeiter … wurde zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 29.06.2000 als Regionaler Vertriebsförderer beschäftigt und war in der Tarifgruppe 9 eingruppiert.
Die Arbeitgeberin beantragte mit Schreiben vom 06.07.2000 (Bl. 10 der Akte) gegenüber dem Betriebsrat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters … ab 01.07.2000 in die Tarifgruppe 8.
Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 13.07.2000 (Bl. 11 der Akte) seine Zustimmung zur beantragten Eingruppieru...