Nachgehend

LAG Bremen (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 3 Sa 80/04, 1 Sa 81/04)

 

Tenor

1. Der Klageantrag Ziffer 1.) wird als unzulässig abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.09.2003 unverändert auf die Beklagte zu 2. übergegangen, und nicht durch Befristung vom 01.09.2003 zum 31.10.2003 beendet worden ist,

3. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, den Kläger zu den Konditionen des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. als Hausmeister bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 2. zu 4/7 zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf den 7-fachen Bruttomonatsverdienst der Klägerin in Höhe von insgesamt 14.945,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte zu 1.) betrieb in … bis zum 31.08.2003 ein eingeführtes … mit 34 Mitarbeitern und 9 Auszubildenden. Eigentümerin der …Immobilie war die … sowie …. Der Kläger arbeitete seit dem 17.03.1992 als Hausmeister für die Beklagte zu 1.).

Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz, entschloss sich die Beklagte zu 1.) zu umgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beabsichtigte eine Veräußerung der Immobilie und des …betriebes an die …, diese vertreten durch die … und …. Hierdurch sollte eine Insolvenz vermieden und eine verringerte Fortführung des … ermöglicht werden. Hierzu sollte eine neu zu gründende Gesellschaft (die Beklagte zu 2.) im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der … ab dem 01.09.2003 für ein Übergangszeitraum den …betrieb aufrechterhalten. Hintergrund war, dass die Unternehmensgruppe … für das Jahr 2005 die Fertigstellung eines … plante, und in Aussicht stellte, einen Teil des Personals zu übernehmen. Geplant war, dass die Arbeitnehmer der Beklagten zunächst in eine Beschäftigungseinheit übergehen sollten (…, im folgenden … genannt). Durch diese Auffanglösung sollte die Gewährung von strukturellem Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III durch die Bundesanstalt für Arbeit erreicht werden.

Am 27.06.2003 fand eine erste Betriebsversammlung bei der Beklagten zu 1.) im Beisein der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), sowie Vertretern der … und des Arbeitsamtes … statt. In dieser Betriebsversammlung unterrichtete Herr Rechtsanwalt … für die Beklagte zu 1.) die Belegschaft von den oben genannten Plänen. Es erfolgte eine schriftliche Unterrichtung mit Schreiben vom 04.07.2003. Diesem Schreiben lag ein Entwurf eines 3-seitigen Vertrages zugrunde. Gegenstand dieses 3-seitigen Vertrages war ein Aufhebungsvertrag zwischen den Arbeitnehmern und der Beklagten zu 1.) mit Wirkung zum 31.08.2003 sowie ein befristeter Arbeitsvertrag mit der … ab dem 01.09.2003. In der Folgezeit meldete sich für die Belegschaft der Beklagten zu 1.) die Gewerkschaft …. In einem Gespräch am 16.07.2003 unterrichtete Herr Rechtsanwalt … für die Beklagte zu 1.) die … über den bisherigen Sachstand. Es erfolgte daraufhin am 28.07.2003 eine Betriebsratswahl. Mit Schreiben vom 31.07.2003 beantwortete Herr Rechtsanwalt … weitere Fragen der …. Am 01.08.2003 erfolgte eine weitere Betriebsversammlung. Mit Schreiben vom 05.08.2003 informierte die Bundesanstalt für Arbeit die Beklagte zu 1.) darüber, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeit gemäß § 175 SGB III vorliegen dürften. Mit Schreiben vom 06.08.2003 übersandte Herr Rechtsanwalt … für die Beklagte zu 1.) der … einen Entwurf eines Interessenausgleichs und Sozialplanes. Ebenfalls am 06.08.2003 fand eine weitere Betriebsversammlung im Beisein von Vertretern der …, des Arbeitsamtes und der … statt. Hierin wurde die Überlegungsfrist für die Arbeitnehmer zur Annahme des 3-seitigen Vertrages verlängert. Am 12.08.2003 kam es zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplanes. Am 13.08.2003 unterzeichnete die Klägerin den 3-seitigen Vertrag, der eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1.) zum 31.08.2003 sowie einen befristeten Arbeitsvertrag mit der … ab dem 01.09.2003 regelte. Herr … überreichte den Arbeitnehmern am 18.08.2003 für die Beklagte zu 1.) den unterzeichneten 3-seitigen Vertrag.

Am 01.09.2003 schloß der Kläger mit der Beklagten zu 2.) ein befristetes Arbeitsverhältnis für den Zeitraum 01.09.2003 – 31.10.2003. Am 30.09.2003 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1.) durch den Aufhebungsvertrag vom 13.8.2003 nicht beendet worden ist, und zu der Beklagten zu 2.) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Gleichzeitig hat der Kläger den Aufhebungsvertrag widerrufen.

Der Kläger behauptet, der Aufhebungsvertrag sei wegen Umgehung des § 613 a BGB unwirksam. Der 3-seitige Vertrag bezwecke objektiv die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. D...

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