Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 6 AZR 205/97)

LAG Brandenburg (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen 5 Sa 359/96)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.035,23 DM zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 5.035,23 DM festgesetzt.

4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992 in der Fassung vom 24.02.1994 (TV SozSich) zusteht.

Der Kläger war ab dem 1.12.1988 …. Am 5.12.1995 ist die … aufgrund des dritten Gesetzes zur Gemeindegliederung im Lande Brandenburg (3. GemGlG) in die Beklagte eingegliedert worden.

Die Parteien vereinbarten bereits am 15.09.1993 zur Gewährleistung der reibungslosen Eingliederung, daß der Kläger für die Beklagte die im Zusammenhang mit der Eingliederung anfallenden Arbeiten abwickeln sollte. In diesem Zusammenhang war er mit der Überleitung sämtlicher Projekte und Unterlagen beauftragt.

In der letzten mündlichen Verhandlung stellten die Parteien unstreitig, daß zwischen der … und dem Kläger für die Zeit vom 01.12.1988 bis zum 05.12.1993, d. h. bis zur Eingliederung der … in die Beklagte, ein Arbeitsverhältnis bestand, welches für die Zeit vom 05.12.1993 bis zum 30.09.1994 mit der Beklagten fortgesetzt wurde.

Außerdem stellten die Parteien unstreitig, daß dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.1994 betriebsbedingt gekündigt wurde, da seine Tätigkeit als … mit der Eingliederung entfallen war und die Abwicklungsaufgaben, wegen derer er weiterbeschäftigt worden war, bis zum 30.09.1994 abgeschlossen waren.

Ein nach Ausspruch der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Cottbus geführter Kündigungsschutzprozeß endete durch einen Vergleich vom 13.6.1994, in dem es heißt:

  1. „Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.04.1994 mit Ablauf des 30.09.1994.
  2. Die beklagte Stadt stellt den Kläger bis einschließlich 27.06.1994 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei.
  3. Damit ist der Rechtsstreit 3 Ca 1577/94 erledigt.
  4. Die beklagte Stadt behält sich den Widerruf des Vergleichs vor bis zum 27.06.1994 (Eingang bei Gericht).”

Der Vergleich ist nicht widerrufen worden.

Der Kläger erhielt für den Monat September 1994 eine Vergütung in Höhe von 4.028,18 DM brutto.

Er machte den Abfindungsanspruch mit Schreiben vom 5.10.1994 gegenüber der Beklagten geltend.

Er ist der Ansicht, ihm stehe der geltend gemachte Betrag zu, da ihm wegen ersatzloser Auflösung seiner Beschäftigungsstelle und zudem wegen Wegfalls des Bedarfs für seine Tätigkeit gekündigt worden sei.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.035,23 DM zu zahlen,
  2. die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,
  2. die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, der TV SozSich sehe keine Abfindung für betriebsbedingte Kündigungen nach dem 31.12.1993 vor.

Das Gericht hat eine Tarifauskunft bei den Parteien des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung eingeholt. Die Stellungnahmen sind mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 5.3.1996 erörtert worden.

Der Bundesvorstand der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft hat mit Schreiben vom 30.01.1996 folgendes erklärt:

„Aufgrund der inzwischen erfolgten Auflösung der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst darf ich seitens der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft als ehemaliger Tarifführer innerhalb dieser Tarifgemeinschaft Ihre Anfrage … beantworten:

Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 enthält keinerlei Hinweis auf den Einigungsvertrag und darf insofern bei den Gründen in § 2 Abs. 1 auch nicht auf Tatbestände des Einigungsvertrages enggeführt werden. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Tatsache, daß der genannte Tarifvertrag unter dem 25.04.1994 einen Änderungstarifvertrag erfahren hat.

Vielmehr ersetzt der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung derzeit noch entsprechende Rationalisierungsschutztarifverträge und weitere Regelungen (z. B. erweiterter Kündigungsschutz) der im alten Bundesgebiet geltenden Regelung für Angestellte im öffentlichen Dienst.”

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Köln-Marienburg, gab mit Schreiben vom 14.02.1996 folgende Erklärung ab:

„Zu Ihrer Anfrage … teilen wir Ihnen folgendes mit:

1. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 hat – wie sich auch aus den Vorbemerkungen ergibt – seine Grundlage in der besonderen beschäftigungspolitischen Situation und den notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, daß zwar die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer Vorrang gegenüber Entlassungen haben, daß aber ein weiterer Arbeitsplatzabbau im Rahmen der notwendigen Umstrukturierungen weiterhin erforderlich ist.

2. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, erhält nach § 2 Abs...

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