Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorrang tariflicher Befristungsregelungen vor Art 1 § 1 BeschFG 1985
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der nach Art 9 Abs 3 GG durch die Verfassung geschützten Tarifautonomie folgt der Tarifvorrang vor den Regelungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Dementsprechend geht § 14 Ziffer 2 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV), der für Aushilfsarbeiten auch mehrere befristete Arbeitsverträge bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten zuläßt, der Befristungsregelung in Art 1 § 1 BeschFG vor.
2. Gegen die Entscheidung ist Berufung beim LArbG Frankfurt Az: Sa 843/86 eingelegt worden.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; BeschFArbRG § 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 1; TVG § 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
AiB 1986, 191-191 (S1) |
PersR 1986, 180-180 (S1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen