Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Zahlungsaufforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung sind nur dann vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, wenn im Zeitpunkt des Zugangs des Anwaltsschreibens eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Urteil oder Vergleich) vorliegt.

 

Normenkette

ZPO § 788; BRAGO § 57

 

Fundstellen

ARST 1991, 19 (L1)

JurBüro 1990, 1521 (LT1)

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