Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstigem. Schadenersatzes
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 40.000,00 EUR und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2002 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin als Schadenersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:
für den Monat März 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Gehalt in Höhe von 1.223,93 EUR netto sowie Krankengeld in Höhe von 491,10 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat April 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Mai 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fün Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Juni 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002; für den Monat Juli 2001 2.681,76 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld und Krankengeldzuschuss in Höhe von 1.473,30 EUR netto und in Höhe von 163,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus
ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002; für den Monat August 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld und Krankengeldzuschuss in Höhe von 1.556,95 EUR netto und in Höhe von 4,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002; für den Monat September 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Oktober 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat November 2001 3.568,23 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto und erhaltenem Gehalt in Höhe von 902,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Dezember 2001 2.426,11 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Januar 2002 2.586,19 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.473,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Februar 2002 2.586,19 EUR brutto
abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat März 2.586,19 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat April 2002 2.586,19 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Mai 2002 2.586,19 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Juni 2002 2.586,19 EUR brutto abzüglich erhaltenem Krankengeld in Höhe von 1.495,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 15.10.2002;
für den Monat Juli 2002 2.841,84 EUR brutto abzüglich erhaltenem Urlaubsgeld in Höhe von 265,65 EUR brutto sowie Krankengeld in Höhe von 1.495,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssat...