Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert beträgt: 5.966,76 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 31.07.2002, der Klägerin zugegangen am 02.08.2002, zum 30.09.2002.

Die Beklagten, die ständig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, betreiben in Düsseldorf ein Notariat.

Die Klägerin war zunächst vom 01.07.1999 bis zum 28.02.2000 im Notariat E.. T. und E., I. als Rezeptionssekretärin tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten jedenfalls die Entgegennahme und Weiterleitung der Telefonanrufe, die Terminvergabe und Betreuung des Empfangs. Zudem erledigte die Klägerin Sekretariatsarbeiten.

Zum 28.02.2002 legte der Notar E., I. sein Amt nieder. Zum 01.03.2002 ernannte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn E.. P. zum Notar in Düsseldorf. Mit Wirkung zum 01.03.2002 verbanden sich die Notare E.. T. und E.. P. zur gemeinsamen Berufsausübung.

Über diese Umstände wurden die Angestellten des Notariates E.. T. und E., I. mehrfach informiert, zuletzt im Rahmen einer Versammlung mit Herrn E.. P. im Anschluss an seine Ernennung zum Notar. Herr E.. P. führte Besprechungen mit allen Mitarbeitern durch und erläuterte die Inhalte ihrer zukünftigen Beschäftigung.

Die Beklagten entschieden sodann, ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin als Rezeptionssekretärin zu begründen. Die Parteien vereinbarten am 27.02.2002, die Klägerin als Rezeptionssekretärin zu beschäftigen. Als Tätigkeitsbereich wurde jedenfalls die Entgegennahme und Weiterleitung ankommender Anrufe, die Terminvergabe, der Empfang von Mandanten, die Öffnung der Eingangspost und die Materialbeschaffung im Rahmen des laufenden Bürobetriebs vereinbart. Die Klägerin wurde förmlich als Angestellte des neuen Notariats verpflichtet.

Im Juli 2002 trafen die Beklagten die Entscheidung, die Stelle einer reinen Rezeptionssekretärin aufzugeben und die mit der Stelle verbundenen Personalkosten einzusparen. Der unternehmerischen Entscheidung lag die Planung zugrunde, die eingehenden Anrufe künftig von den jeweiligen Sachbearbeitern bzw. den im Notariat tätigen Fachkräften L., C., M. und L. entgegennehmen zu lassen. Der Empfang der Mandanten, die Postöffnung und Sekretariatsarbeiten sollten künftig von den insgesamt 10 Fachkräften miterledigt. Den Materialeinkauf übertrugen die Beklagten der Buchhalterin Riedl.

Mit Schreiben vom 31.07.2002, der Klägerin zugegangen am 02.08.2002, kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.08.2002 erhobenen Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, weil sie bereits seit dem 01.07.1999 für die Beklagten arbeite. Ihre Tätigkeit im Notariat E.. T. und E., I. sei auf die Beschäftigungszeit bei den Beklagten anzurechnen. Denn das Notariat E.. T. und E., I. sei im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagten übergegangen. Die Kündigung sei sozialwidrig, weil keine betriebsbedingten Gründe vorlägen. Insbesondere ist die Klägerin der Auffassung, dass sich ihr Tätigkeitsbereich nicht reduziert habe. Vor allem habe die Laufkundschaft durch den Standortwechsel nicht abgenommen. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beklagten ohne Rezeptionssekretärin auskommen. Auch sei das Arbeitsgebiet der Klägerin wesentlich vielfältiger als es von den Beklagten dargestellt werde.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 31.07.2002 ausgesprochene Kündigung mit dem 30.09.2002 sein Ende finden wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis habe noch nicht länger als 6 Monate bestanden. Es sei zum 01.03.2002 neu begründet worden. Eine Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit mit den Notaren E.. T. und E., I. sei nicht erfolgt. Auch liege kein Betriebsübergang vor. Die arbeitsorganisatorische Einheit „Notariat E.. T. und E., I.” sei erloschen und nicht von den Beklagten fortgesetzt worden. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden sollte, rechtfertigen betriebsbedingte die Gründe die Kündigung. Die Beklagten haben im Juli 2002 die Entscheidung getroffen, die Stelle der reinen Rezeptionssekretärin in Fortfall geraten zu lassen. Hintergrund sei gewesen, dass die im Bereich der Rezeption anfallenden Arbeiten nicht zu einer Auslastung der Klägerin geführt haben. Insofern habe man die Aufgaben der Klägerin umverteilt, woraus der Wegfall ihres Arbeitsplatzes folge. Eine Sozialauswahl habe es nicht bedurft, da die Beklagten keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigen. Es handele sich in den anderen Bereichen des Notariats ausschließlich um ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Ergebnis der mündlichen Verhan...

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